RS UVS Niederösterreich 1992/02/06 Senat-BL-91-002

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Veröffentlicht am 06.02.1992
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Rechtssatz

Eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen bei einem maximalen Strafrahmen von bis zu 6 Wochen für ein Delikt nach §64 Abs1 KFG ist nicht überhöht, wenn bereits 22 rechtskräftige und noch nicht getilgte Vorstrafen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne die dafür erforderliche Lenkerberechtigung vorliegen, kein Milderungsgrund vorliegt und auch keine Notsituation (Zwangslage zum Lenken des KFZ um 4,20 Uhr) geltend gemacht werden kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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