Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn M R vorgeworfen, am 1.9.1991 um 24,00 Uhr auf der L im Ortsgebiet von S nächst Hausnummer als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen der durch deutlich sichtbare Zeichen (Rotlicht der Taschenlampe) erfolgten Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten keine Folge geleistet zu haben. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhän... mehr lesen...
Rechtssatz: Bezieht ein 15jähriger ein Taschengeld von S 200,-- monatlich und verwirklicht die Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 WaffG durch herumschießen im Garten mit einem Luftdruckgewehr, weiter kein Erschwerungsgrund vorliegt und das Verschulden des Beschuldigten nicht als geringfügig angesehen werden kann, ist eine Geldstrafe von S 800,-- angemessen. Dies auch deshalb, weil die genannte Verwaltungsübertretung eine schwerwiegende Verletzung berechtigter Interessen anderer Persone... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Frau H B von der Bezirkshauptmannschaft xx mit einem Betrag von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen) bestraft, weil sie am 24. Oktober 1990 als Wasserberechtigte einer den Parzellennummern nach bestimmten Deponie den Zutritt zu dieser den Organen der Wasserrechtsbehörde zwecks Durchführung von Messungen und Untersuchungen verwehrt hat, obwohl sie als Wasserberechtigte gemäß §72 WRG 1959 verpflichtet gewesen wäre, das Betreten u... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des §4 Abs1 lita und §4 Abs5 der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt S 2.000,-- verhängt. Im Spruch: wird ihm angelastet, er habe am 8.6.1990 um 07,25 Uhr im Gemeindegebiet xx, Autobahn A , Kilometer in Richtung yy 1. seinen LKW W bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zu... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 3. Dezember 1991, Zl 3 , wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §64 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Wochen) verhängt. In dem Straferkenntnis wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 25. August 1991 um 22,30 Uhr im Ortsgebiet xx, Bundesstraße B , nächst M gasse, Richtung yy den PKW Kennzeichen W ohne erforderliche Lenkerberechtigung a... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gehört zu den schwerwiegendsten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung. Die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit insbesondere auf die körperliche und geistige Verfassung des Lenkers sind bekannt und nicht außer Acht zu lassen, zumal das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand nicht nur die Verkehrssicherheit erheblich herabsetzt sondern auch zu s... mehr lesen...
Rechtssatz: Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30km/h stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO dar. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich eine Geldstrafe von S 900,-- selbst unter Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Bereithalten einer ungeeichten Küchenwaage bei der Abgabe von Leberkäseschnitten, deren Preis nach der Masse (Gewicht) berechnet wird, bildet den Tatbestand der Übertretung des § 63 Abs.1 MEG. Für vorbestellte verpackte und preisausgezeichnete Fleisch- und Wurstware ist keine (geeichte) Waage erforderlich. Bestätigung des Schuldspruches; Herabsetzung der Strafe wegen Einschränkung im Tatbild. mehr lesen...
Über den Beschuldigten wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2. Juli 1991, Zl xx, gemäß §5 Abs2 StVO 1960 iVm §99 Abs1 litb StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 246 Stunden) verhängt, weil er am 14.12.1990 um 15,10 Uhr im Gemeindegebiet von G/W auf der V-K-Straße bei der Kreuzung mit der Nstraße gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung seiner Atemluft auf... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch das Bewilligungsverfahren gemäß den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung soll primär sichergestellt werden, daß Bauvorhaben entsprechend ihrem Verwendungszweck fachgerecht ausgeführt werden, wobei in einem solchen Verfahren den Anrainern und sonst Berechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist. Ebenso hat die Behörde jedoch im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens festzustellen, ob einem Bauvorhaben überörtliche öffentliche Interessen, der Flächenwidmungsplan, der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Strafausmaß - Milderungs- und Erschwerungsgründe Überholdelikte stellen gravierende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung dar, sodaß die verhängte Geldstrafe von 1.000 S gerechtfertigt war. Die Erstbehörde hat zwei einschlägige Übertretungen als erschwerend gewertet, von denen eine zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits getilgt war. Die Schwere der Übertretung ließ eine Herabsetzung jedoch nicht zu. Bleibt dem Rechtsmittelwerber auf Grund des Erhebungsergebni... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 13.9.1991 zu Zl xx, schuldig, am 6.11.1990 um 22,45 Uhr im Ortsgebiet von xx auf der S weg Kreuzung H gasse, in Fahrtrichtung N straße als Lenker des Pkws, mit dem amtlichen Kennzeichen N xx, im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren (67 km/h gefahrene Geschwindigkeit Radarmessung) zu sein und hiedurch eine Übertretung gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 iVm §... mehr lesen...
Rechtssatz: Anonymverfügung Gegen den Zulassungsbesitzer, den Arbeitgeber des Berufungswerbers, wurde eine Anonymstrafverfügung erlassen. Der Berufungswerber zahlte mit dem beiliegenden Zahlschein im eigenen Namen, aber verspätet, den Betrag ein. Die 600 S wurden an den Zulassungsbesitzer rücküberwiesen und der Berufungswerber wurde nach einer Lenkererhebung mit einer Strafverfügung im Betrag von 800 S bestraft. Diese Diskrepanz der Strafhöhe ist weder nachvollziehbar noch im Gesetz vorg... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß er am 20.1.1991 von 17,35 Uhr bis 18,10 Uhr in K-L, S 415 durch das Laufenlassen des Motors seines Geländewagens ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe. Hiezu wurde über dem Berufungswerber gemäß §1 NÖ Polizeistrafgesetz iVm §1 lita legcit eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Der Berufungswerber hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht berufen und da... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat ein Berufungswerber Verwaltungsvormerkungen wegen Übertretungen kraftfahrrechtlicher und straßenpolizeilicher Vorschriften jedoch keine einschlägige Vormerkung, so bildet dies zwar keinen Milderungsgrund, doch läßt sich daraus ableiten, daß er auf Grund der nunmehr gegen ihn zu verhängenden Geldstrafe von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden kann. mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx, M Bezirksamt xy vom 14.6.1991, Zl xx, wurde über Mag Dr K H als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der S-K W GesmbH wegen verschiedener Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz BGBl Nr 461/1969 und des Arbeitsruhegesetzes BGBl Nr 144/1983 idgF eine Geldstrafe in der Gesamthöhe von S 92.000,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Tagen nach den einschläg... mehr lesen...
Rechtssatz: Überschreitet ein Fahrzeuglenker im Ortsgebiet die zulässige Geschwindigkeit in der Nacht um 90 % verletzt er schutzwürdige Interessen, wie zB die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, da eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet ein mehr an Gefahr birgt als im Freilandgebiet, zur Nachtzeit Gefahrenquellen schwerer erkennbar sind und bei einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung (95 km/h anstatt 50 km/h) der Anhalteweg zirka 119 Meter beträgt und das im Ortsgebiet e... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2.7.1991, Zl. , wurde über Frau M S als Lehrberechtigte des Lehrlings M W wegen Übertretungen nach dem BAG eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Der Beschuldigten wurde angelastet, den Lehrling M W im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses zu berufsfremden Arbeiten herangezogen zu haben, die mit dem Wesen der Ausbildung nicht vereinbar sind.... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand, daß der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, bildet keinen Milderungsgrund, wenn er wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung rechtskräftig bestraft wurde, da nur absolute Unbescholtenheit einen Milderungsgrund darstellt. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat der Magistrat der Stadt xx über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt, weil er die Verantwortung dafür trage, daß durch die S & C T und M gesellschaft mbH & Co KG am 29.5.1991 fünf verschiedene Lebensmittel mit dem Abpackdatum "3.6." in Verkehr gebracht wurden, obwohl diese Lebensmittel teils am 27.5. und teils am 28.5.1991 verpackt wurden. Dagegen richtet sich die fristgerech... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, daß sie am 30. August 1991, um 18,45 Uhr, in N vor dem Hause gasse 5 durch lautstarkes Umherschreien und Schimpfen, wie zB "Scheiß N , Rattenvolk, den Trottel mecht i kennenlernen, wos mi onzagt hot" ungebührlicherweise störenden Lärm erregt zu haben. Hiezu wurde über die Berufungswerberin gemäß §1 NÖ Polizeistrafgesetz iVm §1 lita legcit eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine 60 %ige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt eine Verletzung schutzwürdiger Interessen, nämlich der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer dar. Die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist nur unter günstigsten Bedingungen gestattet. Die Gefährlichkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 60 % ergibt sich auch aus der Erfahrungstatsache, daß bei größerer Geschwindigkeit eine geringere Wahrscheinlichkeit besteht, durch A... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 19. März 1991 wurde die Beschuldigte K M gemäß §31 Abs2 litp Arbeitnehmerschutzgesetz mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) bestraft. In diesem Straferkenntnis wurde es als erwiesen angesehen, daß die Beschuldigte als verantwortliche Beauftragte gemäß §9 VStG (Filialleiterin) der B Warenhandel AG, Filiale in L , Hstraße, zu verantworten habe, daß es unterlassen wurde, den nördlic... mehr lesen...
Im Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß die Beschuldigte K M als die nach §9 VStG verantwortliche Beauftragte (Filialleiterin der B Filiale in L , Hstraße) der B Warenhandel AG, folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten habe: 1. Es wurde in der oben angeführten Filiale unterlassen, den Zugang zur Feinkostabteilung in einer Breite von mindestens 60 cm herzustellen. Dieser Zugang, der sich zwischen den Kühlvitrinen und dem Brotrega... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx, M Bezirksamt xy vom 16. Jänner 1992, Zl xx, wurde über Herrn S S als gemäß §9 VStG, BGBl Nr 52/1991, handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D P S S GesmbH wegen Übertretungen nach den Bestimmungen des §9 Arbeitszeitgesetzes BGBl Nr 461/1969 idgF eine Geldstrafe für 21 Verwaltungsübertretungen in der Gesamthöhe von S 36.000,--, im Nichteinbringungsfa... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Überschreitung einer verordneten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 50 km/h ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vorschriften der StVO, da eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung eine erhöhte Umweltbelastung (durch vermehrter Schadstoffausstoß, Lärmbelästigung etc) mit sich bringt, was eine nachteilige Folge im Sinne des § 19 Abs 1 VStG darstellt. Ebenso wird bei erheblichen Überschreitungen der verordneten Höchstgeschwindigkeiten die Verkehrssicherheit erhebl... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verantwortung des Beschuldigten, daß die Lebensmitteluntersuchungsanstalt erst eine Woche nach der Meldung der Sanierung die Überprüfung vorgenommen habe, kann weder seine Schuld ausschließen noch mildern. Es ist in diesem Zusammenhang vielmehr nicht zu übersehen, daß er das Entstehen jener Situation (starke Verschmutzung des Wassers der Badeanlagen, Wasser entsprach weder hinsichtlich des pH-Wertes noch hinsichtlich der Chlorie rung), die zu einer Gefahr für die Gesundheit... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. September 1991, Zl 3- -91, wurde über Herrn P B als gemäß §9 VStG, BGBl Nr 52/1991, zur Vertretung nach außen Berufener der Firma G D GesmbH & CO KG wegen verschiedener Übertretungen nach den Bestimmungen der §§ 3 Abs2, 6 Abs1, 7, Abs1 ARG iVm §27 Abs1 ARG, BGBl Nr 144/1983 idgF eine Geldstrafe in der Gesamthöhe von S 57.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 114 Tagen verhängt. Dem ... mehr lesen...
Die Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für NÖ, Außenstelle xx, hat Herrn L F als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W am 20.1.1991 gegen 17,35 Uhr am Parkplatz der xxautobahn, Richtungsfahrbahn xx bei km 40,900, einer Lenkerkontrolle unterzogen, bei der er keinen Führerschein vorweisen konnte. Seine Behauptung, seit dem Jahre 1982 die erforderliche Lenkerberechtigung zu besitzen wurde überprüft, wobei festgestellt wurde, daß im Verkehrsamt W über ihn zahlr... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16.9.1991, Zl 3- -91, wurde über Herrn P B als gemäß §9 VStG, BGBl Nr 52/1991, zur Vertretung nach außen Berufener der Firma G D GesmbH & Co KG wegen verschiedener Übertretungen nach den Bestimmungen des §9 iVm §7 Abs1 AZG, BGBl Nr 461/1969 in der geltenden Fassung und des §12 AZG eine Geldstrafe gemäß §28 AZG in der Gesamthöhe von 144.800,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 189 Tagen und ... mehr lesen...