Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2.3.1992, Zl xx, wurde über Herrn J S , geb 8.9.19xx, eine Geldstrafe von S 6.000,-- (sechstausend), im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen verhängt. Angelastet wurde ihm, daß er als Arbeitgeber der schriftlichen Aufforderung des Arbeitsinspektorates xx vom 13.12.1991, Zl xx nicht nachgekommen ist, die angeforderten Unterlagen (Verzeichnisse über die an die Lenker ausgegebenen Fahrtenbüc... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte Herrn H F mit Straferkenntnis vom 2.7.1991 zu Zl xx, schuldig, als Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen W xx am 18.10.1990 um 16,00 Uhr im Gemeindegebiet V von der A-x bei Kilometer 5,7 über eine Straßenböschung auf einen Feldweg in Richtung xx abgefahren zu sein, obwohl es sich hiebei um keine gekennzeichnete Autobahnabfahrt handelt und demnach eine Verwaltungsübertretung gemäß §46 Abs2 StVO 1960 begangen zu haben. Gemäß §99 Abs3a StVO... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte die Rechtsmittelwerber mit Straferkenntnis vom 6. Juni 1991, zu Zl xx, schuldig, am 14. Jänner 1991 um 12,20 Uhr im Ortsgebiet von M auf der xxstraße, vor dem Haus Nr 40, als Lenkerin des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen N xx nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang sta... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann ein Beschuldigter keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und der Entlohnung der in seinem Betrieb beschäftigten Jugendlichen vorweisen und ist im Betrieb kein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit, der Ruhepausen und der Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht, so ist das Verschulden des Beschuldigten keinesfalls geringfügig - insbesondere auch dann wenn der Beschuldigte eine Woche vor der Amtshandlung zur Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 % ist nicht mehr als geringfügig anzusehen. Der Schutzzweck der
Norm: , die Kraftfahrzeuglenker verpflichtet, eine ihn angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Verwirklichung von sechs Tatbildern im Bereich des Arbeitnehmerschutzes ist bei einem Einkommen von monatlich S 23.000,-- netto, Alimentationsverpflichtungen von S 5.000,-- monatlich, Kreditrückzahlungsverpflichtungen von S 1,500.000,-- und Zahlungspflicht an die geschiedene Ehefrau von S 1,300.000,--, eine Gesamtgeldstrafe von S 6.500,-- bei einem sonstigen Strafrahmen von insgesamt S 350.000,--, insbesondere auch unter dem Aspekt der General- und Spezialprävention angemes... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte Herrn P K mit Straferkenntnis vom 23.12.1991 für schuldig, am 26.6.1991 um 18,20 Uhr im Ortsgebiet von T, B str xx bei Km 6,8 in Fahrtrichtung P, den Kombinationskraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen N xx 1. gelenkt und somit in Betrieb genommen ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, daß das von ihm zu lenkende Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Begutachtungsplakette wurde im Fahrzeug auf einem d... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Leiden an Atemnot macht die "Beatmung" des Alkomaten nicht unmöglich. Eine bestehende Atemnot des Berufungswerbers insbesonders nach Belastung, ist kein objektives Hindernis für die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat. Zur Erzielung eines verwertbaren Ergebnisses, bedarf es eines Mindestblasvolumens von 1,5 Liter Luft bei einer Mindestblasdauer von 3 Sekunden. Die Anforderungen für dieses Ergebnis sind äußerst gering und können beispielsweise auch v... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt es im Berufungsverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsbehörde und hat die erste Instanz in der
Begründung: der Strafbemessung ausdrücklich auf die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe Bezug genommen, so ist daran die Berufungsbehörde aus dem Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius gebunden, außer das Arbeitsamt seinerseits hat Berufung wegen zu geringer Strafe erhoben. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn auch im Verwaltungsstrafgesetz von Prävention ausdrücklich keine Rede ist, ist davon auszugehen, daß bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und der Generalprävention nicht zu vernachlässigen sind. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte Herrn W O mit Straferkenntnis vom 3.12.1991, zu Zl xx, schuldig, am 3.9.1991 von 16,55 Uhr bis 17,20 Uhr im Ortsgebiet von M auf der N straße, Höhe des Hauses Nr xx den von ihm gelenkten Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen N xx in der Wohnstraße nicht an der dafür gekennzeichneten Stelle geparkt und hiedurch eine Übertretung gemäß §99 Abs3 lita iVm §23 Abs2a StVO 1960 begangen zu haben. Gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 verhängte die Erstbeh... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Berücksichtigung, daß der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat unbescholten war, durchschnittliche Einkommensverhältnisse hat, Sorgepflichten für die Ehegattin und die Kinder hat und die strafbare Handlung nach Art IX Abs 1 Z 1 EGVG durch vorausgehende verbale und körperliche Attacken des Streitgegners provoziert wurde (Berücksichtigung gemäß § 34 Z 8 StGB) ist eine Geldstrafe von S 300,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, schuldangemessen. mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gewicht des Arbeitnehmerschutzes liegt unter anderem auch auf dem technischen oder Gefahrenschutz. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist, Arbeitnehmer in wirksamer Weise vor Arbeitsunfällen zu schützen. Besteht Absturzgefahr und sind Schutzeinrichtungen, die geeignet waren, ein Abstürzen der Arbeitnehmer zu verhindern, nicht angebracht, begründet dies für die an dieser Arbeitsstelle beschäftigten Arbeitnehmer ein erhebliches Sicherheitsrisiko. Dies insbesondere in Anbetracht... mehr lesen...
Am 15.5.1991 ging dem Gendarmerieposten xx eine anonyme schriftliche Anzeige zu, der zufolge S P, etabliert in xx, B straße xx, den PKW der Marke Talbot/Simca, Farbe rot, zugelassen auf das amtliche Kennzeichen N xx, betreibe, obzwar die grüne Begutachtungsplakette mit dem eingestanzten Datum, November 1989, bereits abgelaufen sei. Die nicht näher genannten "geschädigten Anrainer" begründeten ihre Information damit, daß das in Rede stehende Kraftfahrzeug auch optisch einen sehr fragwürdi... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte keinen Zulassungs-, Führerschein sowie kein Pannendreieck mit sich führt, weiters keine Milderungsgründe vorhanden sind; erschwerend jedoch zahlreiche Verwaltungsstrafvormerkungen nach der StVO und dem KFG aufweist, ist eine Gesamtstrafe von S 900,-- als äußerst milde zu beurteilen. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte Herrn H T mit Straferkenntnis vom 7. Juni 1991 zu Zl xx schuldig, als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen W xx am 17. Oktober 1990 um 02,00 Uhr in V auf der Ax ca 300 m nach der Ax bei seiner Fahrt in Richtung Norden 1) das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, zu haben und 2) nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund der wesentlichen mildernden Umstände wie Ersttäterschaft, aktiver Beitrag zur Wahrheitsfindung und Geständnis konnte die Strafe von S 2.000,-- (48 h) auf S 1.000,-- (24 h) herabgesetzt werden. Keine Erschwerungsgründe. Allseitige Verhältnisse: Pensionist, S 25.000,-- monatlich, keine Sorgepflichten. Siehe auch RS 01. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn keine Erschwerungsumstände vorliegen, jedoch eine erstmalige Verletzung nach § 18 iVm § 11 Bäckereiarbeitergesetz vorliegt, der Beschuldigte für eine Gattin und einen im Studium befindlichen Sohn sorgepflichtig und unbescholten ist, ist eine Strafe von S 1.500,-- schuldangemessen. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nichteinhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften kann nicht damit entschuldigt werden, daß der Beschuldigte damals unter Termindruck gestanden ist und sein Arbeitgeber ihn das erforderliche Pölzmaterial nicht in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung gestellt hat. Es ist Pflicht des verantwortlichen Bauleiters Arbeiten an der Künette erst dann zu beginnen bzw fortzusetzen, wenn auch das erforderliche Sicherungsmaterial zur Verfügung gestanden wäre. Bei Verwirklichung von drei... mehr lesen...
In dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über den Beschuldigten Geldstrafen von je S 300,-- verhängt, weil dieser am 9. Jänner 1991 in T auf der LH xx auf Höhe des Hauses Nr 45 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe (64 km/h) und er überdies seiner Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht nachgekommen wäre. Zusätzlich wurde noch die Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 60,-- vorgeschrieben. Da... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h ist als erheblich anzusehen. Gerade im verbauten Gebiet sind die Folgen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung (zB erhöhter Schadstoffausstoß, Lärmbelästigung, Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) schwerwiegender zu werten, so daß auch bei Unbescholtenheit eines Beschuldigten eine strengere Strafe zu verhängen ist. Wenn der Beschuldigte sechsmal wegen Geschwindigkeitsüberschreitung vorbestraft ... mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt xx hat den Beschuldigten J S mit Straferkenntnis vom 21.10.1991, Zl xx, wegen der Ausübung des konzessionierten Immoblienmaklergewerbes gemäß §259 Abs1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) im Zeitraum vom 2.5.1991 bis 3.8.1991 im Standort xx, xx 61, mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 300 Stunden) bestraft. Als Strafnorm wurde in diesem Straferkenntnis die Bestimmung des §366 Abs1 lit2 GewO 1973 zitiert. In der dagegen erhobene... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte die Tatbilder nach § 174 Abs 1 lit a Z 18 und Z 19 verwirklicht, so ist bei keinem Milderungsumstand, der Beschuldigte jedoch verheiratet ist, für vier Kinder zu sorgen hat, kein laufendes Einkommen hat, Schulden in der Höhe von S 4.000.000,-- und eine Landwirtschaft im Ausmaß von 31 ha besitzt, eine Geldstrafe von je S 2.000,-- angemessen. mehr lesen...
Rechtssatz: Das Arbeiten in einer offenen Künette ohne die vorgesehenen Schutzvorrichtungen stellt immer eine außerordentliche Gefahr für den Arbeitnehmer (durch Verschütten oder Begraben) dar und ist daher der Unrechtsgehalt keineswegs geringfügig zumal im Extremfall sogar mit einem tödlichen Arbeitsunfall gerechnet werden muß. Ist jedoch der Beschuldigte unbescholten, geständig und hat er Sorgepflichten für eine Gattin und ein Kind bei einem Nettoeinkommen von rund S 15.000,-- monatlich ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten von der Bezirkshauptmannschaft xx eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt, weil er den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 28.3.1990, Zl xx, auf flüssigkeitsdichte Ausgestaltung der Betankungsflächen mittels einer Betondecke und Verfüllung der Fugen der Betondecke mit einer mineralölbeständigen Fugenmasse nicht befolgt habe. Es konnte nämlich festgestellt werden, daß die Flächen im Ber... mehr lesen...
Rechtssatz: Das verbotswidrige Abstellen eines PKW's über eine Dauer von 47 Minuten bedeutet keineswegs ein geringfügiges Verschulden und läßt weiters das Vorliegen einer einschlägigen Vormerkung eine Geldstrafe von S 500,-- schuldangemessen scheinen. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über den Beschuldigten eine Geldstrafe gestützt auf §137 Abs3 litc WRG 1959 verhängt, weil er im Zeitraum vom 31.12.1990 bis 18.2.1991 es unterlassen habe, die Abwasserbeseitigungsanlage für die Fleischhauerei und den Gastgewerbebetrieb im Standort xx G Nr 45 durch biologische und gleichwertige Reinigung der Abwässer zu adaptieren. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, mit welcher ausdrücklich nur ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Strafe für das Nichtnachkommen des Adaptierungsauftrages (Kläranlage) von S 3.500,-- liegt bei einem Strafrahmen von bis zu S 100.000,-- im untersten Bereich. Mildernd ist der Umstand, daß im Falle der tatsächlichen Einstellung einer wasserrechtlich bewilligten Einwirkung auf Gewässer einem bescheidmäßigen Adaptierungsauftrag inhaltlich nachgekommen wird, wenngleich dadurch die Verpflichtung zur Adaptierung nicht entfällt. Keine Erschwerungsgründe. Monatliches Nettoein... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegt als Milderungsgrund die Unbescholtenheit vor, hat jedoch der Beschuldigte durch seine Taten bzw Unterlassungen in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Aufklärung von Verkehrsunfällen geschädigt, ist das Verschulden des Beschuldigten deshalb nicht als geringfügig anzusehen, weil die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit nicht erfordert habe oder das die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden wer... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn ausschließlich Erschwerungsumstände, darunter 15 einschlägige Vormerkungen wegen Lenkens eines Fahrzeuges ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, vorliegen, und Vorsätzlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten anzunehmen ist, der Beschuldigte durch sein Vorleben zu erkennen gab sich nicht an gesetzliche Vorschriften zu halten, ist eine Geldstrafe von S 20.000,-- und ein Primärarrest von einer Woche angemessen. mehr lesen...