RS UVS Oberösterreich 1992/02/03 VwSen-100360/2/Fra/Ka

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Veröffentlicht am 03.02.1992
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Rechtssatz

Im Inland begangene Verwaltungsübertretungen

sind auch dann strafbar, wenn der Beschuldigte im Ausland wohnt und zwischen Österreich und dem betreffenden Land keine "Gegenseitigkeit" besteht; absolute Unbescholtenheit ist als mildernd zu werten; teilweise Stattgebung der Berufung nur hinsichtlich der Strafhöhe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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