Im Inland begangene Verwaltungsübertretungen
sind auch dann strafbar, wenn der Beschuldigte im Ausland wohnt und zwischen Österreich und dem betreffenden Land keine "Gegenseitigkeit" besteht; absolute Unbescholtenheit ist als mildernd zu werten; teilweise Stattgebung der Berufung nur hinsichtlich der Strafhöhe.