RS UVS Kärnten 1992/01/22 KUVS-29-31/1/92

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Veröffentlicht am 22.01.1992
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Rechtssatz

Geschwindigkeitsüberschreitungen jeweils von zirka 30, 40 und 50 km/h auf die zulässige Geschwindigkeit auf einer von der Gendarmerie beobachteten Fahrtstrecke sind keineswegs Verhaltensweisen die als geringfügig anzusehen sind und ist eine Geldstrafe von insgesamt S 3.000,-- auch bei Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Beschuldigten und seines Einkommens von monatlich DM 2.000,-- schuldangemessen und auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten gerechtfertigt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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