Geschwindigkeitsüberschreitungen jeweils von zirka 30, 40 und 50 km/h auf die zulässige Geschwindigkeit auf einer von der Gendarmerie beobachteten Fahrtstrecke sind keineswegs Verhaltensweisen die als geringfügig anzusehen sind und ist eine Geldstrafe von insgesamt S 3.000,-- auch bei Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Beschuldigten und seines Einkommens von monatlich DM 2.000,-- schuldangemessen und auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten gerechtfertigt.