Rechtssatz: Die Verwaltungsübertretung des Schwarzfahrens nach Art.IX Abs.1 Z2 EGVG ist, wie auch die Erstbehörde schon zutreffend ausführte, dann verwirklicht, wenn der Täter sich die Beförderung durch ein Verkehrsmittel verschafft, ohne das Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten. Daher ist es zur Verwirklichung dieses Deliktes notwendig, daß der Täter befördert wird, also mit dem Beförderungsmittel von dem Ort, an dem er es betreten hat, wegbewegt wird. Während der Zeit, in der sich der Tät... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Schutzzweck der Bestimmung des § 20 Abs 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen der leichteren und sicheren Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, insbesondere durch die dadurch bedingte Verkürzung der Reaktions- und Bremswege. Durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verschärft der Fahrzeuglenker die Verkehrslage inso... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 28 Abs.1 des Arbeitzeitgesetzes (kurz: AZG), BGBl. Nr.461/1969 idF BGBl. Nr.647/1987 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Gemäß § 3 Abs.1 leg.cit.... mehr lesen...
Rechtssatz: Zweck der Verordnung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Baunebenarbeiten und Bauhilfsarbeiten liegt unter anderem darin, eine größtmögliche Sicherheit der auf Dächern tätigen Arbeitnehmern zu gewährleisten, da sehr viele schwerwiegende Arbeitsunfälle auf das Nichtvorhandensein von Absturzvorrichtungen zurückzuführen sind. Bei einer Absturzhöhe von zirka 5 Meter bis 8 Meter, sowie einer Dachneigung von 58 Grad liegt jedoch... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der Strafhöhe konnte der Berufung stattgegeben werden. Zum einen ergibt sich durch die Reduzierung der unbefugt gelagert gewesenen Abfälle ein geringerer objektiver Unwert des Gesetzesverstoßes. Zum anderen hat die belangte Behörde die "Unmenge" der unbefugt gelagert gewesenen Abfälle rechtsirrig als schulderschwerend gewertet. Ob nämlich mit einer kleinen oder größeren Menge von Abfällen gegen den Anlagenvorbehalt zuwidergehandelt wird, ist für Zwecke der Strafbem... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D-GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft, mit Sitz in Wien, M-straße, auf der Baustelle in Wien, L-straße, am 2.8.1993 um 11.45 Uhr folgende Ausländer beschäftigt hat, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ihnen ein Befreiungsschein oder eine gültige Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde. 1) A Laszlo Zolta... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird durch eine von der AUVA durchgeführte Lärmmessung in einem Unternehmen durchwegs ein Schalldruckpegelwert über 85 dB (A) festgestellt und leistet der Betriebsinhaber der Aufforderung des Arbeitsamtes, alle jene Arbeitnehmer, die der Einwirkung von Lärm ausgesetzt sind, sofort der besonderen ärztlichen Untersuchung durch einen hiezu ermächtigten Arzt zuzuführen, keine Folge, so macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ist allerdings die Schuld aus den besonde... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beladevorschriften verfolgen den Zweck, Unfälle zu verhüten und die aus Unfällen entspringenden Schäden gering zu halten. Die Vorschrift über die Beladung von Fahrzeugen soll nicht nur der Beschädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten, sodaß die Verletzung der Bestimmung grundsätzlich einen nicht unerheblichen Unrechtsgehalt aufweist. mehr lesen...
Rechtssatz: § 64 KFG 1967 ist eine Schutznorm nach § 1311 ABGB, welche den Gefahren des Straßenverkehrs durch unfähige, ungeeignete bzw. Lenker ohne entsprechende Lenkerberechtigung vorbeugen soll. Fehlt dem Lenker eines Kraftfahrzeuges die erforderliche Lenkerberechtigung, so geht der Gesetzgeber davon aus, daß dieser im Straßenverkehr eine Gefahr für andere Personen bedeutet. Die Behörde hat daher in Fällen der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von anderen Menschen, wie das Lenke... mehr lesen...
Rechtssatz: Zweck des Führens von Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne des § 26 AZG ist es einerseits den Arbeitnehmern eine jederzeitige Kontrolle über die von ihnen geleisteten Arbeitsstunden zu ermöglichen, andererseits soll jedoch auch den Organen des Arbeitsinspektorates eine derartige Kontrollmöglichkeit eingeräumt werden. Wenn derartige Aufzeichnungen daher nur unzureichend geführt werden, ist die Informationsmöglichkeit der Arbeitnehmer erheblich eingeschränkt. Ebenso wird die Kontro... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Durchführung von Demontagearbeiten an Motoren und Getriebeteilen ohne Vorhandensein eines Demontageplatzes, die ungesicherte Lagerung von Batterien im Gebäude, das Abstellen von Wracks im Einfahrtsbereich zum Betriebsgelände, wodurch Einsatzfahrzeugen die Einfahrt unmöglich gemacht wird, Nichtvorhandensein von Ölbindemitteln am Betriebsgelände sowie die Lagerung von Altöl in einer nichtversperrbaren Metallhütte ohne Auffangwanne stellen eine erhebliche Umweltbelastung dar, ... mehr lesen...
Beachte VwSen-221150 v. 23.12.1994 Rechtssatz: Die Erwägungen über das von ihr gehandhabte Ermessen bei der Festsetzung der verhängten Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (hier: gemäß § 31 Abs.2 ANSchG Geldstrafe bis zu 50.000 S) an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts der Tat (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (§ 19 Abs.2 VStG) hat die belangte Behörde in Verletzung der ihr auch diesbezüglich gemäß § 60 AVG (iVm § 24 VStG) aufer... mehr lesen...
Beachte VwSen-240107 v. 2.5.1995 Rechtssatz: Gemäß § 50 Z15 FlUG in der zum Tatzeitpunkt am 13.10.1993 maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 522/1982 beging derjenige eine Verwaltungsübertretung und war mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der den Bestimmungen einer aufgrund des § 38 Abs.2 oder 4 FlUG erlassenen Verordnung - das war die FlHV - zuwiderhandelte. Mit der FlUG-Novelle BGBl. Nr. 118/1994 wurde in § 38 ein neuer Abs.3 eingefügt; dadurch erhielt der vormalige Abs.4 die nun... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Schutzzweck der
Norm: des § 52 lit a Z 10 a StVO, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, eine mit dem Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 10 a StVO angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen unter anderem der leichteren und sicheren Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, insbesondere durch die dadurch bedingte... mehr lesen...
Rechtssatz: Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Ermessensentscheidung treffenden - Strafbehörde, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens (hier: gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO 1994 Geldstrafe bis 50.000 S) an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (§ 19 Abs.2 VStG) zu bewerten und entsprechend dieser Bewertung die Strafe f... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am 22.4.1994 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 11.4.1994, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug Marke Mazda mit dem behördlichen Kennzeichen W-99 überlassen gehabt haben, welches am 3.2.1994 um 17.40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien, O-ring abgestellt war, nicht entsprochen, da die am 17.5.1994 erteilte Auskun... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur
Begründung: des Rechtsmittels verweist das AI auf seine Anzeige vom 23. Jänner 1995 (gemeint wohl: vom 25. Jänner 1995) und bringt vor, daß es in dieser Anzeige eine Strafhöhe von 10.000 S beantragt habe. Es sei jedoch die Strafhöhe auf das Mindestmaß von 2.000 S "herabgesetzt" worden, ohne dem AI Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben; auch die näheren Beweggründe über die "Herabsetzung" des Strafausmaßes habe die belangte Behörde nicht bekanntgegeben. Mit dieser Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Ermessensentscheidung treffenden - Strafbehörde, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens (hier: gemäß § 31 Abs.2 ASchG Geldstrafe bis 50.000 S) an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (§ 19 Abs.2 VStG) zu bewerten und entsprechend dieser Bewertung die Strafe festzusetzen. Übe... mehr lesen...
Beachte VwSen-260085 v. 9.9.1994; VwSen-210113 v. 16.12.1993 Rechtssatz: Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher... mehr lesen...
Beachte VwSen-260085 v. 9.9.1994; VwSen-220791 v. 29.9.1994 Rechtssatz: Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Ermessensentscheidung treffenden - Strafbehörde, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens (hier: gemäß § 31 Abs.2 ASchG Geldstrafe bis 50.000 S; gemäß § 367 Einleitung GewO 1973 Geldstrafe bis 30.000 S) an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjekti... mehr lesen...
Begründung: I. und II. Auf Grund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk und nach ergänzenden Ermittlungen erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt fd 4./5. Bezirk das mit 2.9.1994 datierte Straferkenntnis, dessen
Spruch: wie folgt lautet: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der S GesmbH, diese als Komplementärin der S GesmbH & Co KG mit dem Sitz in Wien zu verantworten, daß ... mehr lesen...
Rechtssatz: Daß der Betriebsrat der längeren Arbeitszeit zustimmte und - so der Berufungswerber weiter - die Überschreitungen der (gesetzlichen) Arbeitszeit durch die einzelnen Beschäftigten auf freiwilliger Basis sowie gegen entsprechende Abgeltung ("somit direkt zum unmittelbaren Vorteil der Betroffenen") erfolgten, stellt keinen Strafmilderungsgrund dar (vgl dazu die Erk des VwGH v 11.5.1992, Zl 91/19/0251 und v 30.9.1991, Zl 91/19/0136). mehr lesen...
Rechtssatz: Was die Tatseite anbelangt, bringt der Berufungswerber vor, daß auf dem spruchgegenständlichen Grundstück Nr., Grundbuch L, die Kraftfahrzeuge nur gewaschen würden; als "Abstellplatz" werde diese Grundfläche nicht verwendet, weil das Transportunternehmen auf der gegenüberliegenden Straßenseite über einen eigenen Abstellplatz verfüge. Tatsächlich ist die dem Schuldspruch zugrundegelegte Annahme des Betreibens der nämlichen Grundfläche (auch) als "Abstellplatz" (offenbar in dem S... mehr lesen...
Rechtssatz: Schutzzweck des §75 Abs4 KFG ist u.a., daß Personen, die nicht mehr im Besitz einer Lenkerberechtigung sind, mit der Urkunde über die ihnen einmal erteilte Lenkerberechtigung, somit dem Führerschein, keinen Mißbrauch betreiben können. Durch das Abliefern des Führerscheines bei der Behörde soll sichergestellt werden, daß solche Personen führerscheinpflichtige Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht mehr lenken. Eine Strafe in der Höhe von 2.000 S ist bei Vorliegen v... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, Zl Pst 6203-L/94, vom 12.1.1995, enthält folgenden
Spruch: "Sie haben am 5.5.1994 um 08.37 Uhr in Wien, S-straße in Rtg stadteinwärts als Lenker des Krades W-55 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §20/2 StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine extrem hohe Geschwindigkeitsüberschreitung stellt einen Erschwerungsgrund dar. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Schutzzweck der
Norm: des § 52 lit a Z 10a StVO die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, eine mit dem Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 10a angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen der leichteren und sicheren Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, insbesondere durch die dadurch bedingte Verkürzung der Reakti... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beladevorschriften verfolgen den Zweck, Unfälle zu verhüten und die aus Unfällen entspringenden Schäden gering zu halten. Die Vorschrift über die Beladung von Fahrzeugen soll nicht nur der Beschädigung von Straßen- und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten, sodaß die Verletzung der Bestimmung grundsätzlich einen nicht unerheblichen Unrechtsgehalt aufweist. Eine Überladung im Ausmaß von insgesamt 4.450 kg ist... mehr lesen...
Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn Ing W****** M**** gestüzt auf §39 Abs1 AWG eine Geldstrafe in Höhe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt und überdies gemäß §64 Abs2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 5.000,-- ausgeprochen. Angelastet wurde der Umstand, daß es Herr Ing M**** als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R***** R********- und A************gesmbH zu verantworten ha... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund einer Anzeige des Arbeitsamtes K und nach erstinstanzlichen Ermittlungen wurde der Berufungswerber (Bw) mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 3.10.1994 schuldig erkannt, er habe als Gewerbeinhaber in Wien, E-Straße, den ausländischen Staatsbürger Ivica I (im folgenden kurz: I) seit 28.2.1994 mit Elektrikerarbeiten beschäftigt, obwohl für den Genannten weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine... mehr lesen...