RS UVS Oberösterreich 1991/11/29 VwSen-100048/3/Gu/Bf

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Veröffentlicht am 29.11.1991
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Rechtssatz

Wegfall eines Erschwerungsgrundes (Tilgung einer einschlägigen Vorstrafe) und Bedachtnahme auf 2 Sorgepflichten führen zur Herabsetzung der Strafe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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