Für die Anwendung des § 21 VStG müssen u.a. die Folgen der Tat unbedeutend sein; die Tatsache, daß die inkriminierte Beschäftigung mehrere Tage dauert, schließt es aus, dieses Tatbestandsmerkmal als verwirklicht anzusehen; Abweisung der Berufung des Beschuldigten, mit der die "Anwendung des § 21 VStG" beantragt wurde.
Im Sinne des Berufungsantrages war zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG vorliegen. Gemäß dieser Bestimmung kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind. Trotz der Verwendung des Wortes "kann", ermächtigt diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen an gesetzliche Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen (vgl. VwGH 28.10.1980, 263, 264/80). Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 4.1.1988, 86/08/0073, uva.).
Aus dem Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung (1464 BLG. XVII.GP) geht hervor, daß die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden führt, vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit. Daraus ist zu ersehen, daß das öffentliche Interesse in bezug auf die Unterbindung der "Schwarzarbeit" sehr hoch einzuschätzen ist. Diese rechtliche Beurteilung im Zusammenhalt damit, daß die inkriminierten Beschäftigungen im gegenständlichen Fall keineswegs bloß nur einen Tag dauerten, sondern sich über mehrere Tage erstreckten, schließt es aus, das Tatbestandsmerkmal "die Folgen der Übertretungen unbedeutend sind" als verwirklicht anzusehen. Im übrigen geht der unabhängige Verwaltungssenat auch davon aus, daß das weitere Tatbestandsmerkmal "das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist" ebenfalls nicht erfüllt ist. Der Berufungswerber führt selbst aus, daß er seit ca. 5 Jahren Ausländer beschäftige. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß er mit den gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Ausländerbeschäftigung vertraut war und daher auch wissen mußte, daß eine Beschäftigung vor tatsächlicher Erteilung einer Bewilligung nicht zulässig ist. Sollte tatsächlich eine mißverständliche Information bezüglich der Zusage des Arbeitsamtes vorgelegen sein, hätte der Beschuldigte zumindest Zweifel an der Gesetzmäßigkeit seiner Vorgangsweise haben müssen, welche er mit dem Arbeitsamt abklären hätte müssen. Die weiteren vom Berufungswerber vorgebrachten Umstände wurden von der Erstbehörde ohnehin in der Weise gewürdigt, daß sie die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe um das maximale Ausmaß, nämlich bis zur Hälfte, unterschritten hat.