RS UVS Niederösterreich 1992/01/14 Senat-PL-92-004

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Veröffentlicht am 14.01.1992
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Rechtssatz

Zeigen ein Alkomattest und eine Blutuntersuchung positive Ergebnisse, so kann ein Geständnis danach nicht als Milderungsgrund gewertet werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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