RS UVS Kärnten 1991/11/15 KUVS-252/2/91

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Veröffentlicht am 15.11.1991
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Rechtssatz

Ist der Beschuldigte unbescholten, legt er ein qualifiziertes und reumütiges Geständnis ab, stellt er den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung vor Arbeitsantritt des Ausländers, meldete er ihn mit gleichem Datum - 21.2.1991 - bei der Gebietskrankenkasse an, dauerte die nicht dem Gesetz entsprechende Beschäftigung nicht einmal einen Tag, weil wegen eines Arbeitsunfalles der Ausländer monatelang im Krankenstand war und in der Folge eine Arbeitsbewilligung für die Zeit vom 1.3.1991 bis 31.12.1991 erteilt wurde, so handelt es sich dabei um Umstände, die die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts gemäß § 20 VStG geboten erscheinen lassen und ist eine Geldstrafe von S 2.500,-- schuldangemessen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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