RS UVS Niederösterreich 1992/01/14 Senat-PL-92-004

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Veröffentlicht am 14.01.1992
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Rechtssatz

Eine Herabsetzung der Geldstrafe ist nicht möglich, wenn für die nicht unbeträchtliche Alkoholisierung (1,1 Promille) die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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