RS UVS Oberösterreich 1991/12/10 VwSen-250017/11/Fra/Bf

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Rechtssatz

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, kann eine Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 VStG liegen vor, daher Abweisung der Berufung des LAA.

 

Gemäß § 20 VStG kann eine Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern beträgt gemäß § 28 Abs.1 Z.1 AuslBG die gesetzliche Mindeststrafe 10.000 S für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer.

 

Im Hinblick auf die Berufungsausführungen des Landesarbeitsamtes Oberösterreich, welches das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe verneinte, war daher zu prüfen, ob die Erstbehörde von der Anwendung des § 20 VStG zu Recht Gebrauch machte.  Diese Überprüfung führte - wie es im Spruch zum Ausdruck kommt - zu dem Ergebnis, daß die oben genannte Bestimmung im konkreten Fall zu Recht angewendet wurde.

 

Vorerst ist festzustellen, daß ein Erschwerungsgrund weder aktenkundig ist noch dessen Vorliegen vom Landesarbeitsamt behauptet wurde. Weiters ist festzustellen, daß der Beschuldigte unbescholten ist. Vom Berufungswerber wird die Behauptung des Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, wonach unmittelbar vor der Behandlung seines Ansuchens um Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen eine neue Kommission gebildet worden sei und er auf Beamtenebene keine brauchbaren Auskünfte erhalten konnte, weil offenbar niemand gewußt habe, wie die Kommission entscheiden würde. Unbestritten blieb auch die Behauptung, daß für die in Rede stehenden Ausländer zeitgerecht um Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung angesucht wurde.  Es kann auch aus der Stellungnahme des Beschuldigten sowie der darauf folgenden Replik des Berufungswerbers nicht abgeleitet werden, daß der Beschuldigte als Dienstgeber für die in Rede stehenden Ausländer einen wesentlichen wirtschaftlichen Vorteil erzielt hätte oder daß durch die Beschäftigung dieser Ausländer inländische Arbeitnehmer vom Arbeitsmarkt verdrängt worden wären.

 

Im gegenständlichen Zusammenhang ist ein nicht zu vernachlässigendes Kriterium für die Strafbemessung auch der Umstand, daß für die in Rede stehenden Ausländer tatsächlich Beschäftigungsbewilligungen erteilt wurden. Aus diesem Umstand ist zu ersehen, daß die im § 4 AuslBG genannten Voraussetzungen vorgelegen sind.

 

Das nicht geringfügige Verschulden des Bestraften ist darin zu sehen, daß er die Ausländer schon zu einem Zeitpunkt beschäftigt hat, als noch keine Beschäftigungsbewilligungen erteilt waren. Dieser Umstand im Zusammenhang mit den oben angeführten Umständen kann jedoch nicht mit einem solchen verglichen werden, wo es ein Unternehmer darauf anlegt, Ausländer zu beschäftigen, ohne sich um eine Beschäftigungsbewilligung zu bemühen.  Die Beschäftigungsbewilligungen wurden im gegenständlichen Fall erteilt. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, daß die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes oder andere wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung nicht erlaubt hätte.  Eine derartige Behauptung wurde vom Landesarbeitsamt auch nie vorgebracht.  Es ist unbestritten geblieben, daß die Entlohnung zum Kollektivvertrag erfolgte, was von der typischen Erscheinungsform der "Schwarzarbeit" abweicht, ebenso der Umstand der Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung. Infolge der Antragstellung ist dem Beschuldigten zuzubilligen, daß er die Übertretungen in der Absicht begangen hat, die erforderlichen Bewilligungen beizubringen. Dies stellt einen weiteren Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z.9 StGB dar.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat kann daher in Würdigung der Gesamtumstände nicht finden, daß im gegenständlichen Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 VStG nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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