Grundlage für die Strafbemessung bilden
die Kriterien des § 19 VStG; wird im Straferkenntnis eine Strafe in doppelter Höhe als in der Strafverfügung verhängt, muß dies begründet werden; teilweise Stattgebung der Berufung, da keine Anhaltspunkte für eine derartige Erhöhung vorliegen.