RS UVS Oberösterreich 1992/01/30 VwSen-100209/4/Fra/Ka

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Veröffentlicht am 30.01.1992
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Rechtssatz

Grundlage für die Strafbemessung bilden

die Kriterien des § 19 VStG; wird im Straferkenntnis eine Strafe in doppelter Höhe als in der Strafverfügung verhängt, muß dies begründet werden; teilweise Stattgebung der Berufung, da keine Anhaltspunkte für eine derartige Erhöhung vorliegen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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