RS UVS Oberösterreich 1992/01/14 VwSen-100190/9/Sch/Kf

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Veröffentlicht am 14.01.1992
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Zur Entrichtung der Parkgebühr ist der Lenker verpflichtet. Ein Aktenkoffer kann nicht Gegenstand einer Ladetätigkeit sein. Verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit stellt einen Milderungsgrund dar. Stattgebung der Berufung hinsichtlich der Strafhöhe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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