Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991 iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, abgewiesen und der diesbezügliche erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 Abs2 VStG 20 % der verhängten Strafe, das sind S 1.600,-- zu zahlen.
Herrn W E wird mit der Anzeige des Verkehrsunfallskommandos der
Bundespolizeidirektion xx zur Last gelegt, am 17. Dezember 1990 um
15,40 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N in S
über den platz über den sündlichen Kreisbogen Richtung
tor bis zur J -R -Promenade ONr in einem durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.
Die Alkoholisierung ist aufgrund der Atemalkoholuntersuchung und dem Ergebnis der Blutuntersuchung erwiesen.
Der geständige Beschuldigte wurde von der Bezirkshauptmannschaft xx mit Straferkenntnis vom 18. November 1991 wegen der Verwaltungsübertretung nach §99 abs1 lita StVO iVm §5 Abs1 StVO 1960 mit S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) bestraft. Dagegen richtet sich die fristgerechte, ausschließlich gegen die Höhe eingebrachte Berufung.
Der Berufungswerber bringt vor, hinsichtlich der Alkoholisierung geständig gewesen zu sein. Er sei aber Opfer einer fingierten Fahrerfluchtanzeige, nur deshalb überhaupt zur Verkehrskontrolle angehalten worden und müsse sich gegen diese Anzeige kostenaufwendig verteidigen.
Er stellt daher den Antrag, die verhängte Geldstrafe auf das mindestmögliche Maß zu verringern.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Der Beschuldigte wurde im Zuge von Erhebungen nach einem Vorfall im Straßenverkehr in seinem Kfz hinter dem Lenkrad angetroffen. Wegen des Verdachtes der Alkoholbeeinträchtigung dazu aufgefordert, hat er sich einem Alkomat-Test und zusätzlich noch einer Blutuntersuchung unterzogen - beide Male mit positivem Ergebnis. Sein "Geständnis" ist lediglich das Zugeben eines mittels geeichten Gerätes festgestellten Meßergebnisses und nicht geeignet, als Milderungsgrund gewertet zu werten. Die Kosten für die (möglicherweise falsche) Anschuldigung wegen Fahrerflucht, können nicht gegen die Strafe wegen alkoholisiertem Lenken aufgerechnet werden, selbst wenn ohne diese (möglicherweise falsche) Anzeige das alkoholiserte Lenken unentdeckt geblieben wäre.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Erwägung gezogen, weil die Behörde erster Instanz für die nicht unbeträchtliche Alkoholisierung (1,1 Promille) die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat, ohne den Verkehrsunfall als erschwerend zu werten.
Für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes ist ohne ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen (§20 VStG) - solche wurden überhaupt nicht geltend gemacht - kein Raum.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.