TE UVS Niederösterreich 1992/02/12 Senat-MI-91-032

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Veröffentlicht am 12.02.1992
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Spruch

Die Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gem §64 Abs2 VStG, 20 % der verhängten Geldstrafe das sind S 3.200,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat mit dem Straferkenntnis vom 29. Mai 1991, GZ xx, gegen Herrn J S eine Verwaltungsstrafe in Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) gemäß §5 Abs2 iVm §99 Abs1 litb StVO 1960 verhängt. Die Behörde hat ihm dabei zur Last gelegt, am 16. April 1991, um 14,45 Uhr im Ortsgebiet L, xx-Straße, beim Haus Nr 2 die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert zu haben, obwohl er ein Motorfahrrad der Marke Honda am 16. April 1991 um 14,45 Uhr gelenkt hat und vermutet werden konnte, daß er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

 

Gegen diese Entscheidung hat Herr S fristgerecht berufen. Er bestreitet in seinem Rechtsmittel nicht, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben, sondern macht eine angeblich unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde I Instanz geltend:

Das Rollenlassen ("Anlaufen") des Fahrzeuges ohne Motorantrieb (es "stotterte" nur) stelle kein Fahren dar.

Die Behörde habe den Tatort unrichtig bestimmt, weil er mit dem Fahrzeug nicht von der xxstraße (laut Anzeige vom 19. April 1991, GZ xx), sondern vom xxhügel auf die xx-Straße zum Haus Nr 2 gekommen sei.

Da er nicht alkoholisiert gewesen sei, hätte er die Überprüfung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkotest) verweigern dürfen. Es sei durchaus normal, daß seine Atemluft nach dem Genuß einer Flasche Bier nach Alkohol gerochen habe, was jedoch noch keine Alkoholbeeinträchtigung bedeute.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Ob der Beschuldigte mit Motorantrieb gefahren ist, oder das Fahrzeug nur "angelaufen" hat, um dessen Funktion auszuprobieren, ist irrelevant. Da auch das bloße Rollenlassen eines Kraftrades (Mopeds) als Lenken dieses Fahrzeuges zu werten ist, gilt es umsomehr für das "Anlaufen"(VwGH 2.7.1964, 492/63).

 

Entgegen der Rechtsmeinung des Beschuldigten hat die Behörde I. Instanz den Tatort richtig bezeichnet. Tatort für die den Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist jener Ort, an welchem dieser die an ihn gerichtete Aufforderung, sich einer Überprüfung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen, geweigert hat. Daß dies im Ortsgebiet L, xx-Straße, beim Haus Nr 2 war, hat der Beschuldigte aber nicht weiter in Frage gestellt. Die Frage, ob Herr S mit dem Fahrzeug von der xxstraße oder vom xxberg auf die xx-Straße zum Haus Nr 2 gefahren ist, ist dabei irrelevant, da jedenfalls feststeht, daß das Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gelenkt wurde.

 

In seiner Berufung hat der Rechtsmittelwerber selbst zugegeben, daß seine Atemluft nach Alkohol gerochen hat. Der Geruch der Atemluft nach Alkoholgehalt stellt jedoch ein Alkoholisierungsmerkmal dar, das die Beamten berechtigt, eine Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu verlangen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Nach eigenen Angaben besitzt der Beschuldigte kein Vermögen. Sein monatliches Einkommen beträgt ca S 6.500,-- (Notstandshilfe). Er ist für seine Gattin sorgepflichtig.

 

Der Berufungswerber wurde bereits am 15. Februar 1988 wegen der Übertretung nach §99 Abs1 lita iVm §5 Abs1 StVO 1960 von der Bezirkshauptmannschaft xx, Außenstelle L, zur GZ xx mit S 12.000,-- rechtskräftig bestraft.

Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der Kriterien des §19 Abs1 und 2 VStG ist auch der Unabhängige Verwaltungssenat der Überzeugung, daß eine geringere Strafe wohl kaum geeignet wäre, den Beschuldigten hinkünftig von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Gemäß §64 Abs1 und 2 VStG ist der Berufungswerber verpflichtet, einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 3.200,--, als Kosten für das Berufungsverfahren zu bezahlen.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG entfallen, da der Beschuldigte mit der Berufung bloß eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat.

 

Gemäß §54b Abs3 VStG hat die Bezirkshauptmannschaft xx die Möglichkeit, auf Ansuchen des Bestraften Zahlungserleichterungen, dh einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlungen zu bewilligen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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