Rechtssatz: Mit seinem Vorbringen, er habe für den - von ihm von 28.2 - 7.3.1994 unerlaubt beschäftigten - ausländischen Staatsbürger für die Zeit vom 1.6.1994 bis 31.5.1995 (Berufungsbescheid des LAA vom 1.6.1994) die geforderte Beschäftigungsbewilligung erhalten, vermag der Berufungswerber keinesfalls das Vorliegen eines bei der Strafbemessung nach den Regeln des VStG zu berücksichtigenden Milderungsgrund aufzuzeigen. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, daß er Medikamente zu sich genommen hat, welche ua zum positiven Alkomatergebnis geführt hätten, exkulpiert nicht, da die Einnahme eines mit Alkohol unverträglichen Medikaments, wenn Alkohol nur in geringsten Mengen konsumiert wird, ein Indiz für die Verkehrsunzuverlässigkeit bildet, indem nämlich die Vervielfachung der Wirkung des genossenen Alkohols bewußt in Kauf genommen wird. mehr lesen...
Rechtssatz: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zählt zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen straßenpolizeiliche Vorschriften, da durch die alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr andere Verkehrsteilnehmer einer konkreten Gefahr ausgesetzt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bei einer Atemluftalkoholkonzentration von 1,29 bzw 1,37 mg/l die Verkehrstüchtigkeit erheblich herabgesetzt ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unter Notstand im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine allgemein strafbare Handlung begeht. Der Notstand darf nicht selbst verschuldet sein. Der Berufungswerber ist infolge seines eigenen grob fahrlässigen Verhaltens in die gegenständliche Situatio... mehr lesen...
Rechtssatz: Ändert sich innerhalb des (längeren) Tatzeitraumes eines Dauerdeliktes (im vorliegenden Fall die bewilligungslose Errichtung eines Bauwerks) die anzuwendende Strafbestimmung dahingehend, daß der Höchststrafrahmen vom Gesetzgeber hinaufgesetzt wird, so ist der Strafbemessung für den gesamten Tatzeitraum der zu Beginn des strafbaren Verhaltens geltende niedrigere Strafrahmen zugrunde zu legen. Schlagworte Dauerdelikt; Änderung des Strafrahmens mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 VStG liegt nicht vor, wenn die Abgabenverkürzung nach § 2 Stmk.Parkgebührengesetz (in concreto Tatzeit 21.10.1993 ab 17.45 Uhr) mit drei manipulierten Parkscheinen begangen wurde, da hiebei in gleicher Weise gegen den Schutzzweck der
Norm: verstoßen wird wie bei Begehung dieser Übertretung mit nur einem (manipulierten) Parkschein. Die Verhängung einer Geldstrafe von S 1.500,-- war daher beim Milderungsgrund der Unbescholtenheit, dem Fehlen... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um nahezu 80 % stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar, weil dies eine erhöhte Umweltbelastung durch vermehrten Schadstoffausstoß und Lärmbelästigung mit sich bringt und ist der Unrechtsgehalt derartig gravierend, daß die Verhängung einer Geldstrafe von S 3.000,-- selbst bei bisheriger Unbescholtenheit des Berufungswerbers auch aus Gründen der Spezialprävention nicht rechtswid... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Befahren von Linksabbiegespuren vor Kreuzungen, um ordnungsgemäß am geradeausführenden Fahrstreifen eingereihte Kraftfahrzeuglenker zu überholen und somit im Stadtverkehr schneller voranzukommen, zeigt nicht nur ein rücksichtsloses Fahrverhalten, sondern ist auch insofern gefährlich, als entgegenkommende Linkseinbieger, die sich der Kreuzungsmitte nähern, zu jähem, weil unvermutetem und unvorhersehbarem Abbremsen gezwungen werden. Die Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit vo... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Lenkerberechtigung ist das von der Behörde erteilte Recht Kraftfahrzeuge einer oder mehrerer bestimmter Gruppen zu lenken. Bei der zeitlichen Beschränkung - wie gegenständlich - erlischt die Gültigkeit der Lenkerberechtigung mit dem Ablauf der Zeit für die sie erteilt wird. Das Recht der Behörde zu entscheiden wem nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Lenkerberechtigung zu erteilen ist, bzw ob sie auf Dauer zu erteilen ist oder befristet, ist ein konkretes Recht des Staat... mehr lesen...
Rechtssatz: Der objektive Unrechtsgehalt des § 103 Abs 2 KFG besteht darin, daß das durch diese Gesetzesbestimmung geschützte Interesse, das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötigen Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, ist. Eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG weist daher grundsätzlich ke... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch das Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung soll sichergestellt werden, daß ein Bauvorhaben seinen Verwendungszweck entsprechend fachgerecht ausgeführt wird und soll in einem solchen Verfahren auch Anrainern und sonstigen Berechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Ebenso hat die Behörde im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens festzustellen, ob einem Bauvorhaben überörtliche öffentliche Interessen, wie der Flächenwidmungsplan, der... mehr lesen...
Rechtssatz: Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, daß eine Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des § 50 VStG 1991 - Organstrafverfügung - geahndet wird. Überdies ist die Behörde in keiner Weise daran gebunden, in Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder auch nur ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist. mehr lesen...
Rechtssatz: In Fällen, wo das Kumulationsprinzip des § 22 Abs. 1 VStG maßgeblich ist, kann im Zuge der Strafbemessung das sonach zustandegekommene Gesamtergebnis der Strafhöhe nicht unberücksichtigt bleiben. Proportionale Herabsetzung der Strafe, um ein insgesamt gerecht erscheinendes Ergebnis zu erzielen. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe von 14 Tagen zusätzlich zu einer Geldstrafe von 30.000 S (und hiefür 42 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ist bei acht einschlägigen Vormerkungen wegen Übertretung des § 64 KFG grundsätzlich gerechtfertigt. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer jedoch die Geldstrafe bezahlt und sich fast drei Jahre unauffällig verhalten, sodaß aufgrund der günstigen Zukunftsprognose die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nicht mehr zulä... mehr lesen...
Rechtssatz: War das entscheidende Organ in Kenntnis aller entscheidungsrelevanten Daten und legte zunächst eine Geldstrafe von S 300,-- fest, so kann das folgende Straferkenntnis nicht eine Geldstrafe von S 500,-- aussprechen, wenn der Beschuldigte in der
Begründung: des Vorliegens einer Verjährung eine Bescheidausfertigung verlangt und in der Folge gleichsam eine Verweigerung des Rechtsmittelverzichtes durch eine höhere Strafe geahndet wird. mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 30.03.1993, Zl 3-****-93A, wurde über Frau T H als Arbeitgeberin (Witwenfortbetrieb des Transportunternehmens Internationale Transporte J B) wegen mehrfacher Übertretungen nach den Bestimmungen der §16 Abs3 AZG, §14 Abs2 AZG, §12 Abs1 AZG und §17 Abs2 AZG, Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 94.000,-- (vierundneunzigtausend), im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 94 Tagen gemäß §28 Abs1 AZ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Geldstrafe von S 9.000 wegen Nichterteilung einer Auskunft auf eine behördliche Anfrage im Sinne des §103 Abs2 KFG ist bei einem Monatseinkommen von S 13.000 netto gerechtfertigt, da die Behörde das Grunddelikt, nämlich Geschwindigkeitsexzesse (einmal 120 km/h statt 50 km/h, dann weit über die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gefahrene Geschwindigkeit) mit einem Motorrad nicht ahnden konnte. Der Beschuldigte besitzt ein Motorrad und einen Pkw und hat keine Sorge... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden Ausländer im Rahmen des Sportbetriebes eines Sportvereines über einen relativ langen Zeitraum unberechtigt beschäftigt, werden die Ausländer als Arbeitnehmer gemäß den arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen behandelt, werden die Ausländer auch überdurchschnittlich entlohnt, so ist der wesentlichste Zweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nämlich der Schutz des ausländischen Arbeitnehmers, nicht verletzt und hatte die Beschäftigung der genannten Ausländer auch kei... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist technisch erwiesen, daß überladene Kraftfahrzeuge nicht derartig manövrierfähig sind, wie dies bei Einhaltung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes der Fall wäre. Durch eine Überladung tritt eine konkrete Gefährdung schutzwürdiger Interessen, nämlich der Sicherheit anderer Straßenverkehrsteilnehmer, ein. Da der Bremsweg überladener Kraftfahrzeuge erwiesenermaßen länger ist, ist auch von "nachteiligen Folgen" zu sprechen. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Überladung von 12.050 kg - hohe Gewichtsüberschreitungen wirken sich negativ auf das Fahrverhalten aus und können das Interesse an der Verkehrssicherheit erheblich schädigen - und keinem Vorliegen von Milderungsgründen und einem nicht feststellbaren Einkommen des Beschuldigten, ist eine Geldstrafe von öS 15.000,-- angemessen. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 9.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 216 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Berufungswerber am 1. März 1992 um 16,35 Uhr im Ortsgebiet M********/***** auf der B * nächst Haus Nr 99 in Fahrtrichtung G***-********** aus Richtung O***/***** kommend mit dem PKW W-*** 1 im Ortsgebiet schnelle... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 Prozent (hier: 120 km/h statt 50 km/h) stellt einen aüßerst schwerwiegenden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Selbst bei einer schwierigen finanziellen Situation des Beschuldigten ist eine Strafe in der Höhe von S 7.000,-- (bei einer Höchststrafe von S 10.000,--) gerade noch schuld- und tatangemessen. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde erster Instanz den Berufungswerber zur Last gelegt, daß er am 18.3.1992, um 00,30 Uhr, in **** R*******/*, G********straße 3, Haus der M K, durch das Werfen von kleinen Steinen gegen das im ersten Stock gelegenen Fenster der M K, um Einlaß zu begehren, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe. Hiezu wurde gemäß §1 lita des NÖ Polizeistrafgesetzes iVm §1 legcit eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt. ... mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautete im wesentlichen wie folgt: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 28. Dezember 1991 Ort: Beim Anwesen der M K, **** R, *********straße Nr 3 Tatbeschreibung 1. Um 00,30 Uhr des 28.12.1991 durch das Werfen kleinerer Steine gegen das im 1. Stock gelegene Fenster der M K ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Übertretungsnorm: §1 lita des NÖ Polizeistrafgesetzes Strafnorm und verhängte Geldstrafe: §1 des ... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften (selbst im Bereich der Landwirtschaft) wird eine Bewilligung der Arbeitsmarktverwaltung benötigt. Eine kurze Beschäftigungsdauer kann nur als mildernder Umstand bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzarrest: 20 Tage) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 2.000,-- ausgesprochen, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der A******* D********* D****** Kaffeehandels KG (richtig wohl: Kaffeehandelsgesellschaft KG D********* D******) zu ver... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis vom 14. Dezember 1992, Zl. 3-***-92, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den Berufungswerber als Fahrzeuglenker für schuldig, am 9.12.1991, um 13,23 Uhr, im Stadtgebiet von W N, auf der H*********straße Kreuzung mit der K**********gasse, in Fahrtrichtung Norden, den Omnibus mit dem behördlichen Kennzeichen N ***.*** nicht vor der Haltelinie angehalten zu haben, obwohl die Verkehrsampel rotes Licht gezeigt hat und dies als Zeichen für "Halt" gilt. Zufolgedessen ha... mehr lesen...
Rechtssatz: Fährt ein Omnibuslenker in eine mit rotem Licht der Verkehrslichtsignalanlage gesperrte Kreuzung ein, dann ist bei der Strafbemessung auch zu berücksichtigen, daß er davon abgehalten werden muß, in Zukunft derartige Delikte zu begehen, nicht zuletzt deswegen, weil einem Omnibusfahrer zahlreiche Personen zu Beförderung anvertraut werden und daher ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit von ihm erwartet werden muß. mehr lesen...
Rechtssatz: Beschäftigt der Dienstgeber über mehrere Monate einen Ausländer ohne entsprechender Bewilligung, so werden in nicht unerheblichem Maße die arbeitsmarktmäßigen Schutzinteressen inländischer und ausländischer Arbeitskräfte geschädigt und stellt die unerlaubte Beschäftigung, im Hinblick auf die eintretenden schwerwiegenden arbeits- und sozialrechtlichen Folgen, für den einzelnen Ausländer einen erheblichen Verstoß dar. mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis vom 23. November 1992, Zl 3-****-92, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx zu Punkt 2 den Beschuldigten für schuldig, als Fahrzeuglenker, am 20. Februar 1992, um 23,45 Uhr, in F, B******** Nr 3, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N ***.***, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet und auf dem Fahrzeug Probefahrtkennzeichen geführt zu haben, obwohl keine Probefahrt durchgeführt wurde und demnach eine Übertretung gemäß §§134 Abs1 und 45 Abs4 KFG zu v... mehr lesen...