RS UVS Kärnten 1991/11/15 KUVS-247/2/91

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Veröffentlicht am 15.11.1991
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Rechtssatz

Obschon keine Ermittlungen über Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse angestellt wurden, ist bei Begehung der Verwaltungsübertretung gemäß § 12 Abs 1 lit a Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz, idF 1980/054, durch einen einschlägig vorbestraften Rechtsanwalt die Verhängung einer Geldstrafe von S 400,-- angemessen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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