Obschon keine Ermittlungen über Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse angestellt wurden, ist bei Begehung der Verwaltungsübertretung gemäß § 12 Abs 1 lit a Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz, idF 1980/054, durch einen einschlägig vorbestraften Rechtsanwalt die Verhängung einer Geldstrafe von S 400,-- angemessen.