RS UVS Vorarlberg 1991/11/27 1-058/91

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Veröffentlicht am 27.11.1991
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Rechtssatz

Der § 55 Abs. 2 des Baugesetzes sieht vor, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung des Baugesetzes mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen ist. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden. Die vom Beschuldigten übertretene Norm dient vor allem dem Schutz der Interessen der Sicherheit und der Gesundheit. Durch die vom Beschuldigten ohne die erforderliche Baubewilligung und das damit zusammenhängende, auf die genannten Interessen in besonderer Weise Bedacht nehmende Verfahren vorgenommene Änderung der Verwendung der erwähnten Räume als Wohnräume wurden diese Interessen erheblich gefährdet. Es liegt auf der Hand, daß Wohnräume anderen Sicherheits- und Gesundheitsansprüchen Rechnung tragen müssen als Kellerräume wie Waschküchen, Trockenräume etc. Durch eine solche Änderung der Verwendung kann aber auch das Sicherheitsinteresse (z.B. Brandgefahr) im Hinblick auf die zahlreichen anderen Mitbewohner des Gebäudes schwerwiegend gefährdet werden. Diese Gefährdung der genannten Interessen durch die nicht genehmigte Verwendungsänderung ist über einen langen Zeitraum (über ein Jahr) erfolgt. Besondere Erschwerungs- und Milderungsgründe sind nicht hervorgetreten. Insbesondere kommt dem Beschuldigten nicht der Milderungsgrund einer absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Das Ausmaß des Verschuldens ist nach Auffassung des Verwaltungssenates erheblich. Die Notwendigkeit einer Baubewilligung für eine wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäudeteilen ist für jedermann einsichtig; sie müßte es noch vielmehr für jemanden sein, der sich als Unternehmer auf dem Gebiete der Vermietung von Wohnräumen betätigt. Es wird daher zumindestens grobe Fahrlässigkeit angenommen. Dazu kommt, daß es nach Auffassung des Verwaltungssenates im vorliegenden Fall auch geboten ist, spezial- und generalpräventive Ziele der Strafe zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang der präventiven Aufgabe der Strafe ist nach Auffassung des Verwaltungssenates auch von Bedeutung, daß die verhängte Strafe nicht noch deutlicher als ohnehin schon unter jenem Betrag liegt, den der Beschuldigte im Zusammenhang mit der unerlaubten Verwendungsänderung als Mieteinnahme erzielt hat. In Anbetracht aller dieser Umstände vermögen nach Ansicht des Verwaltungssenates auch nicht die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten eine Herabsetzung der von der ersten Instanz verhängten Geldstrafe zu rechtfertigen. Die Strafhöhe (S 20.000) steht nicht mit den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers im Widerspruch.

Schlagworte
bewilligungslose Änderung der Verwendung eines Gebäudes, Strafhöhe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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