Die unerlaubte Beschäftigung eines Ausländers in einem den 7.1. bis 31.1.1991 umfassenden Zeitraum kann nicht als von so kurzfristiger Dauer gewertet werden, um für sich allein einen schwerwiegenden Milderungsgrund i.S. des § 20 VStG darzustellen. Ebenso schließt diese Dauer des Tatzeitraumes es aus, das Tatbestandsmerkmal der unbedeutenden Übertretungsfolgen i.S. des § 21 VStG als verwirklicht anzusehen. (Der Berufung des Landesarbeitsamtes wurde Folge gegeben und die von der Erstbehörde verhängte Strafe wurde auf das im AuslBG festgesetzte Mindestausmaß von 5.000 S angehoben).
Als beträchtlich überwiegende Milderungsgründe wurden gewertet: Die kurze Dauer der Beschäftigung; die sofortige Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Hinweis auf die unerlaubte Beschäftigung; keine erhebliche Schädigung der Rechtschutzinteressen wie der Umstand, daß die Tat auch keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat sowie deren Begehung in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum. Weiters wurde ein Mitverschulden des Ausländers mit in Rechnung gestellt, da dieser bei Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs.2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) die Beschäftigung nicht hätte antreten und ausüben dürfen.
Unabhängig davon, daß der Aktenlage nach keine Erschwerungsgründe gegen den Beschuldigten zu entnehmen sind, kann den von der Erstbehörde herangezogenen Milderungsgründen kein solches Gewicht beigemessen werden, um die außerordentliche Milderung der Strafe zu begründen. So kann insbesondere vor allem die Dauer der unerlaubten Beschäftigung vom 7. Jänner 1991 bis 31. Jänner 1991 nicht als so kurzfristig angesehen werden, um einen erheblichen Milderungsgrund bilden zu können. Es vertritt dabei auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. August 1991, Zl. 91/09/0022, hinsichtlich einer kurzfristigen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung die Auffassung, daß eine sich auch bloß über mehrere Tage erstreckende unerlaubte Beschäftigung es ausschließe, das Tatbestandsmerkmal der unbedeutenden Übertretungsfolgen, als verwirklicht anzusehen. Wenngleich dieser Rechtssatz auf das Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG abstellt, so kann doch daraus abgeleitet werden, daß selbst eine kurzfristige Beschäftigung, welche im vorliegenden Fall sogar zu verneinen ist, zumindest für sich allein keinen gravierenden Milderungsgrund darstellt. Da, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis weiter ausführt, die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden, vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit, führe, läge das öffentliche Interesse in bezug auf die Unterbindung illegaler Ausländerbeschäftigung sehr hoch. Untermauert durch die im zitierten VwGH-Erkenntnis zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht, erweist sich das Vorbringen in der Berufung für begründet.