Grundlage für die Bemessung der Strafe bilden
die Kriterien des § 19 VStG "Doppelverwertungsverbot" ist zu beachten; teilweise Stattgebung.
Der Erstbehörde ist jedoch insoweit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung unterlaufen, als sie "das Lenken eines PKW's in diesem Zustand" als erschwerend gewertet hat. Damit hat sie gegen das sogenannte "Doppelverwertungsverbot" verstoßen. Dieses besagt, daß Merkmale, die die Strafdrohung bestimmen bzw. Tatbestandsmerkmale sind, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen. Im gegenständlichen Fall liegt das verpönte Verhalten im "Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand". Es kann daher dieses Verhalten nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund herangezogen werden.