Strafbemessung: Keine berücksichtigungswürdige
Sorgepflicht für die Ehegattin, wenn diese selbst berufstätig ist. Bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung gegebene Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ist hingegen als strafmildernd zu werten. Teilweise Stattgabe.
Bezüglich der Strafbemessung macht der Beschwerdeführer geltend, die Höhe der Strafe sei deshalb herabzusetzen, weil er - ein kaufmännischer Angestellter - zur Zeit arbeitslos sei und ihn für seine bloß halbtagsbeschäftigte Gattin Sorgepflichten träfen.
Dem ersten Einwand des Beschwerdeführers kommt insofern Berechtigung zu, als der Umstand der Arbeitslosigkeit im Zuge der Bemessung einer Geldstrafe einen nicht unerheblichen Einflußfaktor hinsichtlich seines gemäß § 19 Abs.2 letzter Satz VStG zu berücksichtigenden Einkommens darstellt. Da die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers schon im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestanden und die belangte Behörde diesen Aspekt unberücksichtigt gelassen hat, war der Berufung insoweit Folge zu geben und die Geldstrafe auf ein Ausmaß von 18.000 S und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe auf ein solches von 15 Tagen herabzusetzen.
Hingegen ist dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht ersichtlich, woraus sich eine gesetzlich anerkannte Sorgepflicht des Beschwerdeführers für seine Gattin, die selbst berufstätig ist, ergeben sollte, sodaß dieser Umstand von der belangten Behörde bei der Strafbemessung zu Recht nicht als strafmildernd gewertet wurde und die Berufung auch insoweit abzuweisen war.