RS UVS Oberösterreich 1992/02/10 VwSen-250070/5/Kon/Rd

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Veröffentlicht am 10.02.1992
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Rechtssatz

Die im Fall der erstmaligen Wiederholung

verhängte Mindeststrafe ist, falls der Wiederholungstatbestand zu Unrecht angelastet wurde, auf die für die erstmalige Begehung vorgesehene Mindeststrafe herabzusetzen.

 

Eine nähere Überprüfung des Strafausmaßes in bezug auf die Bestimmungen des § 19 VStG ist bei der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe entbehrlich.

 

§ 28 Abs.1 leg.cit. sieht für die erstmalige Übertretung der vorangeführten Verwaltungsvorschrift (§ 3 Abs.1 AuslBG) bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 5.000 S bis 60.000 S, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis 120.000 S vor.

 

Die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt ergab, daß die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Bestrafung vom 10.11.1988 nicht den am 4.11.1963 geborenen Beschuldigten, sondern den namensgleichen am 6.11.1921 geborenen A G betrifft.

Dem Beschuldigten wurde sohin zu Unrecht der Wiederholungstatbestand angelastet, sodaß die diesfalls vorgesehene Mindeststrafe von 10.000 S auf die für die erstmalige Begehung vorgesehene, nicht unterschreitbare Mindeststrafe von 5.000 S herabzusetzen war.

Eine nähere Beurteilung der Strafhöhe anhand der Bestimmungen des § 19 VStG ist entbehrlich, da es sich um die gesetzlich nicht unterschreitbare Mindeststrafe handelt.

Die vorliegende, sich allein gegen die Strafhöhe richtende Berufung, ist sohin begründet, weshalb ihr Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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