Eine Strafe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) ist angemessen, wenn der Beschuldigte eine monatliche Notstandshilfe von S 6.500,-- bezieht, für die Gattin sorgepflichtig ist und bereits - als erschwerend gewertet - innerhalb der Verjährungsfrist wegen einer Übertretung nach §5 Abs1 StVO mit S 12.000,-- rechtskräftig bestraft worden ist.