RS UVS Kärnten 1992/02/17 KUVS-332-335/2/91

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Veröffentlicht am 17.02.1992
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Rechtssatz

Durch die Nichteinsichtgewährung in die zu führenden Arbeitzeitaufzeichnungen (Tachoblätter, Fahrtenbücher) ist eine Überwachung der Tages- und Wochenarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten, Wochenruhe etc nicht möglich und wird die Intention des Arbeitnehmerschutzes göblichst unterlaufen. Die Normen des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich der Einsatzzeit, Lenkzeit und Ruhezeit dienen dem gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer, wobei deren  Übertretungen Angriffe auf das Rechtsgut des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern darstellen. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, in seinem Betrieb ein wirksames Kontrollsystem zu installieren, welches die Einhaltung der einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen (im gegenständlichen Fall der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen) sicherstellt. Die bloße Belehrung der Arbeitnehmer über die geltenden Arbeitszeitvorschriften sowie die Aufforderung sie einzuhalten, stellt kein taugliches Kontrollsystem dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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