RS UVS Oberösterreich 1991/11/20 VwSen-100235/2/Sch/Kf

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Veröffentlicht am 20.11.1991
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Rechtssatz

Strafbemessung, 30 km/h-Zonen:

Einen Fahrzeuglenker stehen Überlegungen über die Sinnhaftigkeit von Verordnungen nicht zu; darauf beruhende Verkehrsbeschränkungen sind zu befolgen.

 

Der Schutzzweck der konkreten 30 km/h-Zone ist für den unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, zumal nicht erkennbar ist, nach welchen Kriterien die Auswahl des entsprechenden Straßenzuges erfolgte.  Die in Rede stehende Straße stellt im Tatortbereich ein relativ breites und übersichtliches Straßenstück dar, sodaß die Erforderlichkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h auf 30 km/h im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht nachvollziehbar ist. Sollte die Beschränkung aus Umweltschutzgründen erfolgt sein, bleibt die Frage offen, inwieweit ein Kraftfahrzeug mit 30 km/h im 2.  Gang weniger Emissionen produziert als ein solches mit 50 km/h im 3. Gang.

 

Über den Unrechtsgehalt der Übertretung kann somit nichts ausgesagt werden, sodaß eine wesentliche Voraussetzung für die Überprüfung der Strafzumessungsgründe fehlt.

 

Trotzdem hat ein Fahrzeuglenker derartige Verkehrsbeschränkungen deshalb zu befolgen, weil ihm Überlegungen über die Sinnhaftigkeit solcher Verordnungen nicht zustehen.

 

Im konkreten Fall wurde eine Ermahnung nicht ausgesprochen, weil sich der Beschuldigte der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens durchaus bewußt war, sondern von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

Schlagworte
Absehen von der Strafe.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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