Rechtssatz: Das Gewicht des Arbeitnehmerschutzes liegt unter anderem auch auf dem technischen oder Gefahrenschutz. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist, Arbeitnehmer in wirksamer Weise vor Arbeitsunfällen zu schützen. Sind Arbeitnehmer in einer Höhe von 6,5 m und einer Dachneigung von 15 Grad bei der Montage einer Blitzschutzanlage ohne Schutzeinrichtung tätig, liegt ein erhebliches Sicherheitsrisiko vor. Bei der Strafbemessung sind objektive als auch subjektive Strafzumessungskriterien gl... mehr lesen...
Rechtssatz: Obwohl im Verwaltungsstrafverfahren das Kumulationsprinzip herrscht, ist in Fällen, in jenen die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten (vorliegend mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen) durch diesen in einem Zug begangen wurde, bei der Ausmessung der jeweiligen Einzelstrafe auf das daraus resultierende Gesamtstrafmaß so Bedacht zu nehmen, daß eine kumulative Bestrafung nicht zu einem unbilligen Ergebnis führt. Dabei sind etwa Umstände zu berücksichtigen, daß der Bes... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. Juni 1992, Zl 3- -91, wurde das über Antrag des Arbeitsinspektorats für den *. Aufsichtsbezirk mit Schreiben vom 5. November 1991 eingeleitete Strafverfahren, in dem dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, die Bestimmung des §17 Abs5 KJBG, wonach in Backwaren - Erzeugungsbetrieben Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, ab 4,00 Uhr beschäftigt werden dürfen, dahingehend nicht einge... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 6.11.1991 wurde über die Berufungswerberin wegen Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG 1967, §101 lita KFG 1967 eine Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG 1967 von S 4.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet im wesentlichen: "Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W K GesmbH, somit als verantwortlicher Zulassungsbesitzer folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 19.09.1991 gegen 16,00 Uh... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 17.12.1991, Zl -91, wurden über Herrn O B Geldstrafen verhängt, und zwar 1. in Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) wegen Übertretung der §§ 134 Abs1, 102 Abs5 KFG 1967, 2. in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden) wegen Übertretung der §§ 134 Abs1, 45 Abs4 KFG 1967 und 3. in Höhe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden) wegen Übertretung der §§ 99 Abs3 lita, 24 Abs1 lita StVO 1960. Im Sch... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 28.10.1991, Zl MBA *************., wurde über Herrn K B in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Arbeitgeberin, der F*********** - B***** GesmbH in W **, S********** H******* ** *, wegen Übertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung Geldstrafen in der Gesamthöhe von S 1.500,-- verhängt. Angelas... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbunden Schädigung oder die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies der Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens (vorliegend bis zu S 10.000,--) ist eine Ermessensentscheidung, die nach den, vom Gesetzgeber im § 19 Verwaltungsstrafgesetz festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Überschreitet der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h so schädigt er in einem nicht unerheblichen Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit und kommt es durch eklatante Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder zu Verkehrsunf... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Schutzzweck der
Norm: , die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, eine mit Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 10a StVO angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2. Juni 1992, Zl: 3-*****-91, wurde über Herrn H H in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma V******** V******** GmbH mit dem Standort in B, E***********straße **, wegen Übertretung des §3 Abs2 ARG eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 72 Stunden) gemäß §27 ARG verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich ... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthält im wesentlichen folgenden Spruch: "Sie haben als gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der (handelsr Geschäftsführer) Fa H B GesmbH, in xx, straße , etabliert, nicht dafür gesorgt, daß in der Filiale in yy, straße 1, die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes eingehalten werden, da festgestellt werden konnte, daß am Sonntag, den 24.2.1991, Frau C S, von 10,00 bis 16,00 Uhr beschäftigt wurde, obwohl werdende und stillend... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich einer Übertretung nach §367 Z26 GewO wegen Nichtbeachtung einer im Interesse des Gewässerschutzes liegenden Auflage sind Vorstrafen dann als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend anzusehen, wenn diese Vorstrafen ebenfalls die Nichtbeachtung vom im Interesse des Gewässerschutzes ergangenen Auflagen zum Gegenstand haben. Schlagworte einschlägige Vorstrafen bei Mißachtung von Bescheidauflagen mehr lesen...
Rechtssatz: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz und sind derartige Verstöße mit aller Strenge zu ahnden. Ein geringer Unrechtsgehalt liegt dabei nicht vor. Ist der Beschuldigte bereits fünfmal einschlägig vorgemerkt, liegen erhebliche Erschwerungsgründe vor und ist daraus auch anzunehmen, daß der Beschuldigte offensichtlich nicht gewillt ist, sich an bestehende gesetzliche Vorschriften zu halten, da die bisher über i... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 19. November 1991, Zl 3 -91, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von insgesamt S 2.000,-- wegen Übertretung des §4 Abs1 litc und Abs5 der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängt. Im Spruch: wird ihm angelastet, er habe am 16. Mai 1991 gegen 2,00 Uhr im Gemeindegebiet von G auf der B x nächst dem Straßenkilometer 70,800, Fahrtrichtung G, aufgrund eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden mit seinem Motorfahrrad, Kennzeichen... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, - nach Ungültigwerden des Führerscheines (keine Erkennbarkeit mehr der Person auf dem Foto) nicht unverzüglich die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragt zu haben (Punkt 1), - am 11.8.1991 um 17,45 Uhr ein Schlauchboot befördert zu haben, wobei dieses derart herunterhing, daß die hintere Kennzeichentafel teilweise verdeckt wurde (Punkt 2), - das Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen zu haben, ohne... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigen. Es ist von einer erheblichen Gefährdung derjenigen Interessen zu deren Schutz die Strafdrohnung dient, dann auszugehen, wenn eine beträchtliche Alkoholisierung des Fahrradlenkers im Ausmaß von 1,03 mg/l der Atemluft... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte vier einschlägige rechtskräftige Vormerkungen wegen Lenkens ohne Führerschein, so bescheinigt sein Vorleben, daß er offensichtlich nicht gewillt ist, sich an die bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu halten. Jedenfalls reichten die bislang über ihn verhängten Strafen nicht aus, um eine Änderung seiner Sinnesart herbeizuführen. So ist bei ihm eine offenbar negative Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten erkennbar. Da der Unrechtsgehalt der Tat... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13. September 1991, Zl 3-****-91 wurde der Beschuldigte wegen Übertretung des §52 Ziff10a StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 mit einer Geldstrafe in Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) bestraft, weil er am 21. Mai 1991, um 19,05 Uhr im Ortsgebiet von P, auf der B **, H**************straße, auf Höhe des Straßenkilometers 31.016 in Fahrtrichtung R a d R mit dem PKW N ******* die auf Grund des angebrachten Vorschr... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn E S das Straferkenntnis vom 5. Dezember 1991, Zl 3 , erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 25. September 1991 gegen 21,40 Uhr im Gemeindegebiet xx auf der A in Richtung yy beim Straßenkilometer 25,800 das Fahrzeug Ford W 1. gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (1,09 mg/l) und 2. ohne die erforderliche Lenkerberechtigung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn Dr E S eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Std) verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma V Kosmetika Handelsgesellschaft mbH dafür die Verantwortung trage, daß diese Gesellschaft ein kosmetisches Mittel mit der Angabe "klinisch getestet" in Verkehr gebracht habe, obwohl diese Angabe gegen das Verbot gesundheitsbezogener Angaben verstoße. Die Bezeichnung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zählt zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz und hat die Behörde dieser Verwaltungsübertretung mit aller Strenge entgegenzutreten. mehr lesen...
Rechtssatz: Übersieht der Zulassungsbesitzer eines für Krankentransporte als Spezialfahrzeug ausgestattetes und zugelassenes Fahrzeug den Ablauf der Zulassungsfrist im Zulassungsbescheid und wird in der Folge diese Zulassung wieder beantragt und auch erteilt und ist der Beschuldigte auch zum Tatzeitpunkt unbescholten, so rechtfertigt dies eine Herabsetzung der Strafe von S 15.000,-- auf S 2.000,--. mehr lesen...
Rechtssatz: Die vom Beschuldigten übertretene Strafnorm (Wahlpflicht bei Bundespräsidentenwahlen) soll zum Bestand der staatlichen Institutionen beitragen und die demokratische Legitimation der staatlichen Organe gewährleisten. Schlagworte Wahlpflicht, Schutzzweck der
Norm: mehr lesen...
Rechtssatz: Ergeht ein Straferkenntnis wegen unbefugter Beschäftigung von Ausländern in der Zeit vom 3.6.1991 bis 5.9.1991, und ergeht ein weiteres Straferkenntnis für das selbe Delikt für die Zeit vom 4.12.1991 bis 27.12.1991 so kann das letztere Straferkenntnis bei der Strafbemessung des ersteren nicht als Erschwerungsgrund herangezogen werden. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx, Zl 3- , mündlich verkündet am 24.3.1992, wurde über Herrn F S wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen) verhängt. Im Schuldspruch wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 27. Februar 1992 4 Ausländer, nämlich S M , H D , G M und H M beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigung... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Geständnis stellt keinen Milderungsgrund im Sinne des §34 Z17 StGB dar, wenn es sich um das bloße Zugeben von Tatsachen ohne Eingeständis der Schuld handelt oder wenn Leugnen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, daß sein Kraftfahrzeug von mehreren Personen benützt wird und er nicht über alle Fahrten Aufzeichnungen führt und deshalb die Lenkerauskunft nicht erteilen kann, ist kein Milderungsgrund. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde gegen den Beschuldigten wegen einer Übertretung nach §24 Abs1 Z27 des NÖ Naturschutzgesetzes iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 18.8.1988, 9- , Auflagepunkte 1 und 2, eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe in der Zeit vom 1.1.1989 bis zumindest 21.3.1991 einem Auftrag im genannten Bescheid nicht entsprochen, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz und sind derartige Verstöße mit aller Strenge zu ahnden. Bei Vorliegen von 13 einschlägigen Vormerkungen, weiterer anderer Vormerkungen, ist der Unrechtsgehalt so groß, daß eine Strafreduktion für den Unabhängigen Verwaltungssenat auch unter Berücksichtigung der Einkommenslosigkeit und von Sorgepflichten des Beschuldigten nicht in Betracht kommen kann. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Rechtsmittel- werber mit Straferkenntnis vom 19.Juni 1991, zu 3 , für schuldig, am 19. Februar 1991, um 16,05 Uhr, im Gemeindegebiet xx, R straße, von der K straße kommend Richtung O straße, 1. den PKW mit dem amtl Kennzeichen gelenkt zu haben, obwohl dies auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Fahrverbot in beiden Richtungen" mit einer Zusatztafel (Ausgenommen Anrainer) verboten war und die in der Zusatzt... mehr lesen...