TE UVS Niederösterreich 1992/02/06 Senat-BL-91-002

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.1992
beobachten
merken
Spruch

Der Berufung wird gem §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich des Spruchteiles 1 bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, S 800,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens

binnen 2 Wochen zu zahlen.

Text

Mit Spruchteil 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx vom 18. April 1991, Zl xx, wurde über Herrn J S eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt, weil er am 8. Jänner 1991 von 04,20 Uhr bis 04,28 Uhr in S auf der LH xx ein Kraftfahrzeug ohne die dafür erforderliche Lenkerberechtigung gelenkt habe.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, wobei dem Berufungsinhalt eindeutig zu entnehmen ist, daß sich die Anfechtung lediglich auf die Strafhöhe bezieht. Der Berufungswerber ersucht von der Primärfreiheitsstrafe Abstand zu nehmen und anstelle dessen eine angepaßte Geldstrafe zu verhängen. Begründet wird dieser Antrag damit, daß er einsehe, daß es für ihn so wie bisher nicht mehr weitergehen könne und er in Hinkunft keine weiteren Verwaltungsübertretungen mehr setzen werde.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ als Berufungsbehörde wie folgt erwogen:

 

Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß §19 Abs1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, wieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Desweiteren sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Gemäß §11 VStG darf eine Freiheitsstrafe nur dann verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

 

Im konkreten Fall ist nun von folgender Situation auszugehen:

 

Der Beschuldigte habe ein Kraftfahrzeug ohne der dafür erforderlichen Lenkerberechtigung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt. Dies stellt nach Ansicht der Berufungsbehörde eine besondere Gefährdung jener Interessen dar, deren Schutz die Strafdrohung dient. Schließlich ist das Lenken von Kraftfahrzeugen mit besonderen Gefahren verbunden. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber festgelegt, daß nur bestimmte (nämlich fachlich, physich und psychisch geeignete sowie zuverlässige) Personen Kraftfahrzeuge lenken dürfen. Hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens vertritt die Berufungsbehörde die Ansicht, daß dieses ebenso als besonders hoch einzustufen ist, da für die am 8. Jänner 1991 von 04,20 Uhr bis 04,28 Uhr vorgenommene Fahrt des Beschuldigten keinerlei Gründe vorliegen, die in irgendeiner Form den Beschuldigten in eine Zwangslage bezüglich Lenken eines Kraftfahrzeuges versetzt hätten und somit einer Notstandsituation gleichkommen würden.

 

Des weiteren muß berücksichtigt werden, daß hinsichtlich des Beschuldigten über 60 rechtskräftige und noch nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen vorliegen, davon alleine 22 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne die dafür erforderliche Lenkerberechtigung.

 

Als mildernd konnte kein Umstand gewertet werden, erschwerend jedoch die große Anzahl von begangenen Verwaltungsvorstrafen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, insbesondere daß sich der Beschuldigte laufend über gesetzliche Bestimmungen hinwegsetzt, vertritt die Berufungsbehörde in Übereinstimmung mit der Bezirkshauptmannschaft xx die Ansicht, daß eine Geldstrafe in keiner wie immer gearteten Form geeignet erscheint, den Beschuldigten in Hinkunft auch von weiteren Gesetzesübertretungen abzuhalten und es dafür sehr wohl einer Primärfreiheitsstrafe bedarf. Hinsichtlich der Höhe dieser Primärfreiheitsstrafe normiert §134 Abs1 KFG 1967, daß über Täter, soferne sie wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft worden sind, anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu 6 Wochen verhängt werden kann. Im gegenständlichen Fall wurde lediglich eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt. Diese Bemessung erscheint unter Berücksichtigung des bisherigen Beschuldigtenverhaltens, welches als notorische Ignoranz gesetzlicher Bestimmungen gewertet werden kann, nicht überhöht.

 

Hinsichtlich der Festlegung der Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren wird auf §64 Abs2 VStG verwiesen, wonach bei Freiheitsstrafen zur Berechnung der Verfahrenskosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich S 200,-- anzusehen ist. Demnach ergibt sich bei einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen eine Berechnungsbasis von S 4.000,--, wovon 20 % den vorgeschriebenen Kostenbetrag von S 800,-- ergeben.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde.

 

Hingewiesen wird noch darauf, daß sich die eingebrachte Berufung lediglich auf Spruchteil 1 des angefochtenen Bescheides bezog, weshalb über Spruchteil 2 (Verursachung von übermäßigem Lärm durch eine defekte Auspuffanlage) keine Berufungsentscheidung zu ergehen hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten