RS UVS Oberösterreich 1991/12/10 VwSen-100275/2/Sch/Ri

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Rechtssatz

Verspätete Einzahlung des Organstrafverfügungsbetrages kann bei der Strafzumessung zu Gunsten des als einsichtig anzusehenden Täters berücksichtigt werden.

 

Im konkreten Fall ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber durchaus gewillt war, die Organstrafverfügung zu begleichen, was er letztlich auch getan hat. Er war sich also der Rechtswidrigkeit seiner Tat bewußt, hat jedoch die entsprechende gesetzliche Frist zur Bezahlung der Organstrafverfügung nicht eingehalten.  Der unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, daß dem Berufungswerber die Folgen seines Verhaltens, nämlich daß aufgrund der Versäumung der Frist ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet würde, nicht bewußt waren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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