Rechtssatz: Grundlage für die Strafbemessung sind die Kriterien des § 19 VStG. Für die Anwendung des § 21 VStG muß u.a. geringfügiges Verschulden vorliegen; Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Die gegenständliche Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wird in objektiver Hinsicht nicht bestritten. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite - dem Verschulden des Berufungswerbers - war zu prüfen, ob dem Beschuldigten die Rechtswohltat des § 21 Abs.1 VStG zuerkannt werden kann. Gem... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Verkauf von Munition für Faustfeuerwaffen im Ausmaß von 6.000 Schuß Kaliber 9 mm Para, 6.000 Schuß Kaliber 7,65, 5.000 Schuß 38 Spezial, an einen Ausländer, der weder im Besitz eines Waffenpasses noch einer Waffenbesitzkarte war und Übergabe dieser Munition im Inland ist, unter Berücksichtigung, daß es sich dabei um eine Ersttat handelt, der Beschuldigte geständig ist, er ein Einkommen von zirka S 15.000,-- monatlich netto bezieht, verheiratet ist, ein Einfamilienhaus besi... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn xx das Straferkenntnis vom 1. März 1991, Zl xx, erlassen. Darin wird Herrn xx zur Last gelegt, er habe am 17. Februar 1991 um 03,58 Uhr im Ortsgebiet von xx vor dem Haus Nr xx die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er den PKW xx am 17. Februar 1991 um 03,53 auf der L xx im Ortsgebiet von xx bis vor das Haus Nr xx ... mehr lesen...
Rechtssatz: Vorstrafen, die zum Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Bescheides noch nicht getilgt waren, wohl aber zum Zeitpunkt der Fällung des letztinstanzlichen Bescheides bereits getilgt sind, dürfen nicht mehr als straferschwerend berücksichtigt werden. Da somit kein Straferschwerungsgrund mehr vorliegt und das Geständnis des Beschuldigten als mildernd gewertet werden kann, ist mit der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von S 8.000,-- (eine Woche) statt S 10.000,-- (20 Ta... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn ohnehin bereits die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde und die Voraussetzungen des außerordentlichen Milderungsrechtes nicht vorliegen ist den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bereits entsprechend Rechnung getragen und kann eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe auch wenn über das Vermögen des Beschuldigten das Konkursverfahren eröffnet wurde, nicht stattfinden. mehr lesen...
Rechtssatz: Unbescholtenheit als Milderungsgrund kann nur dann gewertet werden, wenn es sich dabei um eine sogenannte "absolute Unbescholtenheit" handelt. Diese liegt nur dann vor, wenn der Beschuldigte nicht nur keine einschlägige sondern überhaupt keine Vormerkung hinsichtlich Verwaltungsübertretungen hat. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Sie zur Zl xx das Straferkenntnis vom 12. September 1991 erlassen. Es wurde Ihnen darin zur Last gelegt, Sie hätten am 12. Juni 1991 um 09,55 Uhr im Gebiet von xx auf der xx bei km xx, Fahrtrichtung xx, den LKW-Zug xx, xx gelenkt, wobei durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges um 12.120 kg und das des gezogenen Anhängers um 6.480 kg überschritten worden sei. Aus diesem Grund hat die Bezirkshauptmannschaft gemäß §102 Ab... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfSlg 8136/1977; VfSlg 5649/1967; BGHSlg 1070 A/1936; VfSlg 10597/1985; VwSlg 9366 A/1977; VwSen-230001 vom 21.5.1991 Rechtssatz: Beschlagnahme als verfahrensrechtlicher Bescheid im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens; Verpflichtung des Eigentümers bei der Tierhaltung - Auswahlverschulden. Artgemäße Haltung. Tierversuch - Begriff - extensive Auslegung. Genehmigungspflicht von Tierversuchen bei Nachweis von fachlicher Eignung schränkt Wissenschaftsfreiheit des Halt... mehr lesen...
Rechtssatz: Höchstzulässiges Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges um 12.120 kg und des gezogenen Anhängers um 6.480 kg überschritten. Strafen: S 10.000,-- (10 Tage) und S 6.000,-- (6 Tage). Durch erhebliche Überladung wurde die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt (Fahrverhalten). Es war die Gefahr gegeben, daß Verkehrsflächen beschädigt werden. Unter Berücksichtigung der allseitigen Verhältnisse (S 16.000,-- bis S 20.000,-- monatliches Einkommen inkl Familienbeihilfen, für Gattin und... mehr lesen...
Rechtssatz: Nachdem Gerichts- und Verwaltungsstrafen einerseits und Verwaltungsstrafen untereinander im selben Zeitrahmen überwiegend kumulativ zu verhängen sind, erscheint es, falls die Behörden hievon Kenntnis haben, im Interesse der Herstellung eines sozial angepaßten Verhaltens - des vornehmsten Strafzweckes - geboten, die Gesamtsituation eines Menschen bei der Auferlegung eines Strafübels zu berücksichtigen, soll einerseits eine Abschreckung vor künftigen Taten noch gewährleistet und ... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0108 und 88/02/0109; VwGH vom 31.1.1990, 89/03/0027. Rechtssatz: Die Schwere einer nach § 99 Abs.1 lit. b StVO 1960 begangenen Tat findet ihren Niederschlag in dem für diese vorgesehenen Strafrahmen (VwGH vom 31.1.1990, 89/03/0027). Dies darf, wenn die besonderen Umstände nicht hervorgehoben werden, bei der Strafbemessung nicht zusätzlich als erschwerend herangezogen werden (Herabsetzung der Strafe). Der Berufungswerber verkennt das W... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Grundsätze der Strafbemessung nach den §§ 19 und 20 VStG gelten auch im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Wenn kein Erschwerungsgrund vorliegt, jedoch der Beschuldigte keine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung hat und daher als unbescholten zu gelten hat, die Beschäftigungsbewilligung nach zehnjähriger, ordnungsgemäßer Beschäftigung der Ausländerin einmal aus Versehen nicht verlängert wurde, der Beschuldigte gegenüber rechtlich geschützten ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn ein Fahrzeuglenker wegen Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO siebenmal vorgemerkt ist, zwanzig Jahre im Berufsleben steht, monatlich S 10.000,-- verdient, verheiratet ist, und eine studierende großjährige Tochter hat, ist eine Geldstrafe bei neuerlicher Begehung der Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO angemessen und geeignet den Täter von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte eine zirka drei Jahre zurückliegende, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verwaltungsübertretung beging, er ein Einkommen von zirka S 6.800,-- monatlich bezieht und überdies er, das Tatbild nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO durch Lenken eines Motorfahrrades beging, ist unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens von S 8.000,-- bis S 50.000,-- eine Geldstrafe von S 10.000,-- angemessen. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH vom 19.10.1987, Zl. 87/10/0063; VwSen-220007 vom 22.8.1991; VwSen-220013 vom 9.8.1991 Rechtssatz: Ausmaß der gerodeten Fläche ist von Bedeutung für die Höhe der Strafe. Vergleich des Ist-Zustandes nach der Rodung mit Luftbildaufnahme von vor 13 Jahren liefert keinen zuverlässigen Beweis über das Ausmaß der tatsächlichen Rodung. Zeugenbefragung als geeignetere Beweismittel. UVS vermag Begründungsmängel des erstinstanzlichen Bescheides nur insoweit zu substitui... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem monatlichen Einkommen von durchschnittlich rund S 7.000,-- Rückzahlungsverpflichtungen von monatlich S 3.000,-- kann der Beschuldigte mit den verbleibenden finanziellen Mitteln kaum mehr seinen notdürftigen Unterhalt bestreiten, sodaß eine angemessene Herabsetzung der erstinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe - vorliegend auf die Hälfte - im Lichte der Bestimmungen des § 19 VStG vertretbar ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die Erhebungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten erfolglos bleiben, hat eine Einschätzung dieser Verhältnisse zu erfolgen. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Überschreitung der zuständigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 70 % - vorliegend um 36 km/h - durch eine Beschuldigte die berufslos, Mutter von zwei minderjährigen Kindern und Eigentümerin eines vier Jahre alten Kombinationskraftwagens ist, und mit einem erwerbstätigen Ehegatten zusammenlebt - ist eine Geldstrafe von S 800,-- als äußerst milde zu beurteilen. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschuldigte zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mit dem Hinweis nachweislich aufgefordert, daß bei Nichtentsprechung der Entscheidung die Feststellung zugrunde gelegt werden müßte, daß diese allseitigen Verhältnisse seitens der Erstinstanz bei der Strafbemessung im Ergebnis hinreichend Berücksichtigung fanden und der Berufungswerber von dieser eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch macht, ist der Berufungsentscheidung die genannte... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion xx hat Ihnen mit dem Straferkenntnis vom 2. Juli 1991, xx, zur Last gelegt, daß Sie als Lenker einer Zugmaschine samt Anhänger (KZ xx) am 4. Februar 1991 um 10,15 Uhr in xx auf dem xx in Fahrtrichtung Norden bei der Kreuzung mit der Einfahrt zur xx bzw xx trotz Rotlichtes der dort befindlichen Verkehrslichtsignalanlage nicht vor der Haltelinie angehalten hätten. Aus diesem Grund hat die Behörde gemäß §38 Abs5 iVm §38 Abs1 lita und §99 Abs3 lita StVO 1960 über Sie... mehr lesen...
Rechtssatz: An Kreuzung wurde trotz Rotlicht nicht vor der Haltelinie angehalten. Strafe: S 1.200,-- (48 Stunden). Da die verhängte Strafe im untersten Bereich des vom Gesetz vorgesehenen Strafrahmens (S 10.000,--, 2 Wochen) liegt und kein Milderungsgrund vorliegt (der Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit liegt bei einer vorgemerkten Ermahnung nicht vor), können auch die allseitigen Verhältnisse (Landwirt, 40 ha Wirtschaftsfläche, sorgepflichtig für Gattin und 3 Ki... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25.1.1991, xx, wurde über Herrn xx wegen Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet (100 km/h) gemäß §20 Abs2 in Verbindung mit §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt und überdies der Beschuldigte zur Kostentragung in Höhe von S 200,-- verpflichtet. Dagegen hat Herr xx fristgerecht Berufung erhoben, wobei sich diese jedoch ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtet. Begründet wurde dieses... mehr lesen...
Rechtssatz: Strafe von S 2.000,-- wegen Übertretung des §20 Abs2 StVO (statt 50 km/h 100 km/h) bestätigt, da der Berufungswerber als Student zwar nur ein Taschengeld von monatlich S 1.500,-- erhält, ihm jedoch auch ein Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern zusteht. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 27.3.1991, Zl.89/04/0226; VwSlg 8644A/1974; VwGH v. 10.12.1988, Zl.88/06/0108 Rechtssatz: Auch bloßes Verweilenlassen der Gäste in der Betriebsstätte über die Sperrstunde hinaus ist strafbar. Beweislastumkehr gem. §5 VStG bei bloßen Ordnungswidrigkeiten. Gewerbebetreibender muß die für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften auch im Detail kennen. Befangenheit des Organes führt bei eindeutig rechtswidrigem Verhalten des Beschuldigten nicht zur Fehlerhaftigkeit... mehr lesen...
Die Berufungswerberin wurde von Beamten der BPD xx zur Verkehrskontrolle angehalten, weil sie am 29. Dezember 1990 um 05.25 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N xx in unsicherer Fahrweise (Schlangenlinie) auf der xx Straße Richtung xx gelenkt hat. Sie hat bei der anschließenden Lenkerkontrolle deutliche Symptome einer möglichen Alkoholisierung aufgewiesen und sich über Verlangen einem Alkomattest unterzogen, der positiv verlaufen ist (1,39 und 1,40 mg/l). Die Bezirkshauptmannscha... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit Herabsetzung der Geldstrafe von 50.000,-- S auf 20.000,-- S, aber der Bestätigung der Ersatzarreststrafe soll klargestellt werden, daß nicht mildernde Umstände, die den Bereich des Verschuldens betreffen, dafür maßgeblich waren, und ein fester Umrechnungschlüssel aus dem Verhältnis der Höchststrafsätze nicht abzuleiten ist. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat als Gewerbehörde mit Bescheid vom 20. Jänner 1986, Zl xx, gemäß §77 Abs1 der Gewerbeordnung 1973 in Verbindung mit §27 Abs2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes 1972 Frau xx die Genehmigung für die Auffüllung der Schotterentnahmestelle auf der Parzelle Nr xx, KG xx, mit Bauschutt und Baugrubenaushubmaterial bewilligt. Bestandteil dieses Bescheides ist auch die in der Verhandlungsniederschrift vom 14. November 1985 angeführte Auflage 1), die wie folgt lautet: "In... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 14. Februar 1991, Zl xx, wurde Herr xx als Arbeitgeber gemäß §31 Abs2 litp in Verbindung mit §33 Abs7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes mit einer Geldstrafe von 7.000,-- Schilling (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) bestraft. Von der Behörde wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte entgegen den Vorschriften des §7 Abs1 und 2 der Verordnung über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Dacharbeiten keine Schutzeinrichtungen gegen Absturz. Strafe: S 7.000,-- (8 Tage). Angesichts der Tatsache, daß der vorliegenden Übertretung im Interesse der Sicherheit und der Gesundheit von Arbeitnehmern bei ihrer beruflichen Tätigkeit zweifelsfrei ein besonderer Unrechtsgehalt beizumessen ist und der Beschuldigte bereits mehrmals (10 mal) wegen Übertretungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften rechtskräftig bestraft wurde, ist in der fahrlässigen Begehung der Übertretun... mehr lesen...