RS UVS Kärnten 1991/12/31 KUVS-K2-291/1/91

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Veröffentlicht am 31.12.1991
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Rechtssatz

Bei einem monatlichen Einkommen von S 5.529,--, monatlichen Unterhaltszahlungsverpflichtungen von S 2.000,-- und zwei einschlägigen Vorstrafen ist im Hinblick auf die prekäre finanzielle Situation des Beschuldigten und neuerliche Verwirklichung der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO 1960 idgF eine Geldstrafe von S 22.000,-- angemessen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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