Bei einem monatlichen Einkommen von S 5.529,--, monatlichen Unterhaltszahlungsverpflichtungen von S 2.000,-- und zwei einschlägigen Vorstrafen ist im Hinblick auf die prekäre finanzielle Situation des Beschuldigten und neuerliche Verwirklichung der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO 1960 idgF eine Geldstrafe von S 22.000,-- angemessen.