(1) Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – gebühren Bezüge und Sonderzahlungen. Anspruch auf Vergütungen für außerordentliche Auslagen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes haben alle Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung.
(2) Die Bezüge nach Abs. 1 sind im voraus am Anfang jeden Monats auszuzahlen.
(3) Der Anspruch auf Bezüge gemäß §§ 3 bis 5 beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag der Beendigung der Funktionsausübung und beträgt pro Tag 1/30 des Bezuges und des Sonderzahlungsanteiles. Die Aliquotierung entfällt, wenn unmittelbar nach Beendigung der Funktionsausübung ein Pensionsanspruch gegeben ist oder die Funktion durch Tod des Mitgliedes endet.
(4) Der Anspruch auf Vergütung für außerordentliche Auslagen, und zwar auf den Auslagenersatz gemäß § 6, auf die Vergütung für Dienstreisen gemäß § 10, auf die Fahrtkostenentschädigung gemäß § 12 und auf die Entfernungszulage gemäß § 13, beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag der Beendigung der Funktionsausübung und beträgt pro Tag 1/30 der gebührenden Vergütung für außerordentliche Auslagen.
(5) Alle personenbezogenen Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991
Die Bezüge des Landeshauptmannes sind im § 6 und die Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge im § 35 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 273 (Bezügegesetz) geregelt. Für die Vergütungen von außerordentlichen Auslagen und für die Reisegebühren mit Ausnahme der im § 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 273, geregelten Vergütung gelten auch für den Landeshauptmann die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Der Bezug eines Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages entspricht dem Bezug eines Mandatars des Bundesrates unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, einschließlich der Sonderzahlungen und Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
Der Bezug eines Landeshauptmannstellvertreters beträgt 180 v. H. und der Bezug der übrigen Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung 90 v. H. eines Landeshauptmannstellvertreters unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, einschließlich der Sonderzahlungen und Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/1979, LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 72/1997
(1) Der Bezug des Präsidenten des Steiermärkischen Landtages erhöht sich für die Dauer seiner Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 100 v. H. des ihm gebührenden Bezuges beträgt. Dem Zweiten und Dritten Präsidenten des Steiermärkischen Landtages gebührt eine solche Amtszulage für die Dauer ihrer Amtstätigkeit in der Höhe von 66 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges. Der Bezug der Obmänner der Klubs (im Falle der Bestellung eines Geschäftsführenden Klubobmannes jedoch nur der Bezug dieses Geschäftsführenden Klubobmannes) erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um 60 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges. Für die Dauer ihrer Amtstätigkeit erhöht sich der Bezug der Obmänner der Ausschüsse um eine Amtszulage von 25 v. H., der der Stellvertreter der Ausschußobmänner um eine solche von 15 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges.
(2) Würden auf Grund mehrerer gleichzeitig ausgeübter Funktionen verschiedene Amtszulagen gebühren, wird nur die jeweils höchste der gebührenden Amtszulagen angewiesen.
(3) Auf die Amtszulage finden die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 (Aliquotierung) sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 82/1991
(1) Den obersten Organen im Sinne des § 1 Abs. 1 gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung von dem Bezug auszugehen ist, der sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993 und einer allfälligen Amtszulage ergeben würde.
(2) Der Auslagenersatz der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes –, des Präsidenten des Steiermärkischen Landtages und seiner Stellvertreter beträgt 40 v. H., der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder des Steiermärkischen Landtages beträgt 25 v. H. des nach Abs. 1 zu ermittelnden Bezuges.
(3) Auf den Auslagenersatz finden die Bestimmungen des § 1 Abs. 4 (Aliquotierung) sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 72/1997
Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung gilt § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sinngemäß.
(1) Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommmen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 4 bezeichneten Bezug erhalten, soweit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug aufgrund dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar.
(2) Bei Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der im § 4 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- oder Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 4 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.
(3) Solange Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung einen Bezug nach § 4 erhalten, werden Ruhebezüge des ehemaligen Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages stillgelegt. Beziehen solche Organe einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, Bundesrates, eines anderen Landtages, der Bundesregierung, als Staatssekretäre, Landeshauptmänner, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder des Grazer Stadtsenates so verringert sich der nach § 4 gebührende Bezug um diese Nettobezüge, soferne nicht eine dem § 38 gleichartige Bestimmung eine Kürzung vorsieht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/1978, LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 13/1985
(1) Besteht für Mitglieder
1. | der Steiermärkischen Landesregierung und | |||||||||
2. | des Steiermärkischen Landtages | |||||||||
neben dem Anspruch auf Bezug nach diesem Gesetz ein Anspruch auf | ||||||||||
a) | ||||||||||
b) | einen Bezug, eine Entschädigung oder einen Ruhebezug aus der Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder als Direktor oder Direktorstellvertreter des Landesrechnungshofes, | |||||||||
c) | Zuwendungen nach dem Bezügegesetz des Bundes, BGBl. Nr. 273/1972, i. d. F. d. BGBl. Nr. 731/1990, oder anderen gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen, | |||||||||
d) | Zuwendungen, die für die (frühere) Tätigkeit als Mitglied eines anderen Landtages, als Mitglied einer anderen Landesregierung, als Bürgermeister, als Mitglied eines Stadtsenates, als Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes oder als Bezirksvorsteher oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter gewährt werden, | |||||||||
e) | ein Diensteinkommen oder einen Ruhe(Versorgungs)bezug aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind, | |||||||||
f) | ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit in Unternehmungen, die Gesellschaften, Unterehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBL. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung, der Landesregierung oder einer Gemeinde hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen eine Gebietskörperschaft mit wenigstens 50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Österreichischen Nationalbank, | |||||||||
g) | ein Einkommen oder einen Ruhebezug aus der (früheren) Tätigkeit als leitender Angestellter oder aus einer (früheren) Funktion in einem Vertretungsorgan in Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen, die der gesetzlichen Kontrolle eines Rechnungshofes unterliegen, | |||||||||
h) | wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung, ausgenommen Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung, | |||||||||
i) | ein Einkommen oder einen Ruhebezug aus einer (früheren) Tätigkeit als leitender Angestellter oder aus einer (früheren) Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers; | |||||||||
i) | einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 30 Abs. 1, 3 und 4 genannten Funktionen gewährt wurde, | |||||||||
so ist wie folgt vorzugehen: | ||||||||||
1. | Der Bezug des Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung verringert sich um jene Ansprüche, die aus einer von lit. a bis j genannten Tätigkeit entstehen. Die Reduzierung erfolgt im Ausmaß der jeweiligen Nettovergütung, das heißt, vom steuerpflichtigen Einkommen ist die darauf entfallende Lohn- oder Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Der Auslagenersatz gemäß § 6 und die Vergütung für Dienstreisen gemäß § 10 bleiben außer Betracht. | |||||||||
2. | Der Bezug des Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages ist nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a bis j genannten Bezüge hinter dem Bezug eines Landesrates gemäß § 4 zurückbleibt. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen, wobei unter Bruttobezug eines Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages der Bezug gemäß § 3 und eine allfällige Amtszulage gemäß § 5 zu verstehen ist. Der Auslagenersatz gemäß § 6, die Fahrtkostenentschädigung gemäß § 12 sowie die Entfernungszulage gemäß § 13 bleiben außer Betracht. |
(2) Die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 16. Dezember 1983, LGBl. Nr. 16/1984, über die Kürzung der Dienstbezüge öffentlich Bediensteter sind von den Bestimmungen des § 7b Abs. 1 nicht berührt.
(3) Bezieht ein Mitglied des Steiermärkischen Landtages neben seinem Bezug eine Berufsunfähigkeits- oder Invalidätspension, eine Unfall- oder Versehrtenrente nach den Bestimmungen einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung, so verringert sich, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2, der Bezug des Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages um diesen Anspruch. Die Reduzierung erfolgt im Ausmaß der jeweiligen Nettopension oder -rente, das heißt, es ist die darauf allenfalls entfallende Lohn- oder Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Der letzte Satz des Abs. 1 ist auf diese Bestimmungen anzuwenden.
(4) Jede für die Auszahlung von Bezügen gemäß Abs. 1 bis 3 zuständige Stelle hat dem Bezieher über sein Verlangen eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Bezüge zu übermitteln.
(5) Sämtliche Bezüge gemäß Abs. 1 bis 3 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher der bezugsanweisenden Stelle zu melden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991
(1) Während der Beurlaubung eines Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages (§ 8 Abs. 7 L-VG) oder der Steiermärkischen Landesregierung (§ 28 Abs. 4 L-VG) werden die Bezüge eingestellt, wobei § 1 Abs. 2 bis 4 sinngemäß Anwendung findet. Im Krankheitsfall werden die Bezüge weiter gewährt, der Auslagenersatz gemäß § 6, die Dienstreisekostenvergütung gemäß § 10 bzw. die Fahrtkostenentschädigung gemäß § 12 sowie die Entfernungszulage gemäß § 13 gelangen jedoch zur Einstellung.
(2) Ersatzmitgliedern für beurlaubte Mitglieder des Steiermärkischen Landtages oder der Steiermärkischen Landesregierung gebührt für die Dauer der Funktionsausübung pro Tag 1/30 des jeweiligen Monatsbezuges einschließlich des Sonderzahlungsanteiles und der Vergütung für außerordentliche Auslagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991
(1) Die Mitglieder des Steiermärkischen Landtages sowie die Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für Mitglieder des Landtages 13 v. H. und für Mitglieder der Landesregierung 16 v. H. des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Die Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung haben Anspruch auf Rückerstattung der während ihrer Funktion von ihnen oder für sie entrichteten Pensionsbeiträge, wenn sie ohne sofortigen oder künftigen Anspruch auf einen Ruhebezug (§ 21 bzw. § 30) aus der Funktion ausscheiden.
(4) Wird ein ehemaliges Mitglied des Steiermärkischen Landtages oder der Steiermärkischen Landesregierung neuerdings in eine solche Funktion berufen, kann die Anrechnung der ehemaligen Funktionszeit nur dann erfolgen, wenn die nach Abs. 3 erstatteten Pensionsbeiträge zurückgezahlt werden.
(5) Die Entrichtung des monatlichen Pensionsbeitrages entfällt überhaupt, wen das Mitglied binnen einer Woche ab dem Tag seiner Angelobung bzw. seines Amtsantrittes schriftlich erklärt, daß es für sich und seine Angehörigen unwiderruflich auf jegliche Pensionsversorgung nach diesem Gesetz verzichtet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/1978, LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 82/1991
(1) Dem Ersten Präsidenten des Steiermärkischen Landtages gebührt ein Dienstwagen. Kann ein Dienstwagen nicht zur Verfügung gestellt werden, so ist eine Entschädigung zu gewähren. Für diese Entschädigung gilt die Reisegebührenvorschrift für die Bediensteten des Landes Steiermark sinngemäß.
(2) Den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung gebührt unter sinngemäßer Anwendung des § 19 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 273, für Dienstreisen eine Vergütung der Dienstreisekosten. Für Dienstreisen innerhalb des Bundeslanes Steiermark gebührt den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung eine Dienstreisekostenentschädigung von 12 v. H. und für Dienstreisen in die übrigen Bundesländer eine Dienstreisekostenentschädigung von monatlich 6 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges. Diese pauschalierte Dienstreisekostenentschädigung ist monatlich im vorhinein auszuzahlen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981
(1) Den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung gebührt ein Dienstwagen.
(2) Wird ein solcher nicht zur Verfügung gestellt, so ist eine Entschädigung zu gewähren. Diese Entschädigung ist unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift für die Bediensteten des Landes Steiermark von der Steiermärkischen Landesregierung zu bestimmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981
Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages gebührt für die Ausübung ihres Mandates unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift für die Bediensteten des Landes Steiermark eine Fahrtkostenentschädigung in der Höhe des im Jahr 1993 geltenden amtlichen Kilometergeldes für eine Kilometerleistung von 2500 Kilometer monatlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 72/1997
Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages gebührt eine Entfernungszulage. Diese beträgt bei einer Entfernung bis einschließlich
50 Kilometer | 10 v. H. |
vom 51. Kilometer bis einschließlich 100 Kilometer | 15 v. H. |
und bei einer Entfernung von mehr als 100 Kilometern | 20 v. H. |
des jeweils gebührenden Bezuges gemäß § 3.
Die Entfernung wird in Straßenkilometern gemessen. |
Die Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung, die nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, unterliegen der Krankenversicherungspflicht nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes. Sie haben anteilmäßig die Beitragsleistung zur Krankenversicherung monatlich im Abzugswege zu entrichten.
(1) Stirbt ein
a) | Mitglied des Steiermärkischen Landtages, | |||||||||
b) | Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung, | |||||||||
c) | ehemaliges Mitglied des Steiermärkischen Landtages oder der Steiermärkischen Landesregierung, welches das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht, aber die anderen Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhebezuges erfüllt hat, oder | |||||||||
d) | Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges, | |||||||||
so gebührt den Hinterbliebenen zu ungeteilten Händen ein Todesfallbeitrag. Der Todesfallbeitrag gebührt in der Höhe von 150% eines Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2. |
(2) Im übrigen gilt § 42 des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 43/1996, LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 32/2005
(1) Gebühren nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.
(2) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 82/1991
Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach Abschnitt I dieses Gesetzes zukommenden Bezüge und sonstigen Gebühren nicht verzichten.
§ 6 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden sinngemäß Anwendung.
(1) Einem Mitglied des Steiermärkischen Landtages gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebzugsfähige Gesamtzeit mindestens 9 Jahre beträgt.
(2) Der § 63 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.
(3) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993 ergibt. Eine Amtszulage ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 3 Jahre während der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Steiermärkischen Landtages gebührt hat. Haben im Laufe der 3jährigen Mindestbezugsdauer verschiedene Amtszulagen gebührt, so ist der Bezugsdauer der höheren Amtszulage die der niedrigeren im Ausmaß der Differenz auf den 3jährigen Zeitraum zuzurechnen. Diese anteiligen Ausmaße sind hinsichtlich der Bezugsdauer und -höhen der Ermittlung des Ruhebezuges zugrundezulegen.
(4) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus:
a) | der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Steiermärkischen Landtages; | |||||||||
b) | der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, ausgenommen des Steiermärkischen Landtages, zur Gänze, der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Grazer Stadtsenates zur Hälfte, wenn für diese Zeiten kein Ruhebezug anfällt und nachträglich ein Beitrag geleistet wird. Dieser beträgt für die Zeiten |
| 5 v. H. | ||||||||||||||||||||||
| 5,5 v. H. | ||||||||||||||||||||||
| 6 v. H. | ||||||||||||||||||||||
| 6,5 v. H. | ||||||||||||||||||||||
| 7 v. H | ||||||||||||||||||||||
| 13 v. H. |
der als Mitglied dieser Körperschaften erhaltenen Entschädigungen samt Sonderzahlungen; | ||||||||||
c) | den nach Abs. 5 angerechneten Zeiten und | |||||||||
d) | den nach Abs. 6 zugerechneten Zeiträumen. | |||||||||
Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. |
(5) Zeiten, die ein Mitglied des Steiermärkischen Landtages vor oder nach dieser Funktionsausübung als Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Art. V begründen und eine Rücküberweisung allenfalls erstatteter Pensionsbeiträge gemäß § 9 Abs. 4 stattgefunden hat, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Art. anzurechnen.
(6) Die Bestimmung des § 64 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(7) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 4 ist in vollen Jahren auszudrücken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/1978, LGBl. Nr. 8/1983, LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 72/1997, LGBl. Nr. 10/2009
(1) 80 % des Bezuges nach § 21 Abs. 3 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 61 Abs. 2, 5 und 6 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und | |||||||||
2. | die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens der Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Steiermärkischen Landtages nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist. |
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von neun Jahren 50 % des Bezuges nach § 21 Abs. 3 und erhöht sich
1. | für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 4,5 Prozentpunkte und | |||||||||
2. | für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,375 Prozentpunkte. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 10/2009
(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Steiermärkischen Landtages von dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 738. Lebensmonates oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als 3 Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 91/2002
(1) Das Mitglied des Steiermärkischen Landtages sowie dessen Hinterbliebenen haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach Abschnitt II dieses Gesetzes sowie von den Sonderzahlungen einen Beitrag von 3,3 % zu entrichten.
(2) Der nach Abs. 1 zu leistende Betrag
1. | erhöht sich für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2015 liegenden Teile der wiederkehrenden Geldleistungen sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 4,7 Prozentpunkte, | |||||||||
2. | erhöht sich für jene Teile der wiederkehrenden Leistung über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 11,7 Prozentpunkte, | |||||||||
3. | beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20 % und | |||||||||
4. | beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25 %. |
(3) Der Beitrag nach Abs. 1 und 2 ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 30 Abs. 5 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009 nicht unterschritten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 152/2014, LGBl. Nr. 45/2016
(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Steiermärkischen Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen die Bestimmungen der § 15 Abs. 2 bis 4, § 22, § 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, sinngemäß.
(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen 3 Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009
(1) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 24 sind die §§ 16 bis 18 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten das verstorbene Mitglied des Steiermärkischen Landtages tritt.
(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages, die der Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 21 Abs. 3.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 10/2009
Der Waisenversorgungsbezug beträgt:
1. | für jede Halbwaise 24 % | |||||||||
2. | für jede Vollwaise 36 % | |||||||||
des Ruhebezuges, der der ruhegnußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages und dem Bezug nach § 21 Abs. 3 entspricht. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 72/1997
Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche ist § 38 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Landesrates zugrundezulegen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 13/1985, LGBl. Nr. 82/1991
Die Bestimmungen der §§ 1a, 5, 6, 21 Abs. 1, des § 25 Abs. 1, 2, 4 und 5, der §§ 26, 27, 29 und der §§ 35 bis 43 St. PG 2009 sind sinngemäß anzuwenden.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/1978, LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 81/1993, LGBl. Nr. 72/1997, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 81/2010
(1) Sind in der nach § 21 Abs. 4 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung von gleichartigen Leistungen nach bundes- oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften (das sind sämtliche pensionsrechtlichen Ansprüche, die aufgrund einer Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, Bundesrates, eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister erwachsen sind) zugrundezulegen sind, so gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur unter der Voraussetzung, daß sie höher sind als die gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Leistungen anderer Rechtsträger.
(2) Ist eine dem Abs. 1 entsprechende Einschränkung in den in Betracht kommenden bundes- oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebühren unter den in Abs. 1 normierten Voraussetzungen die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur in dem Ausmaß, um das sie höher sind als die seitens anderer Rechtsträger gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Leistungen.
(3) In Fällen, in denen die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, jedoch die Leistungen des Landes und eines anderen Rechtsträgers in gleicher Höhe gebühren, gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur dann, wenn die zuletzt ausgeübte Funktion die eines Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages war. Ist eine dieser Bestimmungen entsprechende Einschränkung in den in Betracht kommenden bundes- oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebühren in solchen Fällen nach diesem Artikel keine Leistungen. Bei gleichzeitigem Erlöschen zweier oder mehrerer Funktionen gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur dann, wenn ein anderer Rechtsträger eine entsprechende Einschränkung vorgesehen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/1978
(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Steiermärkischen Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat, den Bundesrat, einen anderen Landtag oder in den Grazer Stadtsenat gewählt, so hat das Land Steiermark auf Antrag des Mitgliedes die nach § 9 geleisteten Beiträge an den Bund, an das andere Land oder an die Stadt Graz zu überweisen. Die Überweisungen haben jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Nationalrates, Bundesrates, eines anderen Landtages oder des Grazer Stadtsenates von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 21 Abs. 4 lit. b vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.
(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Steiermärkischen Landtages, für die Beiträge dem Bund, einem anderen Land oder der Stadt Graz überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Steiermärkischen Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land Steiermark vom Bund, dem anderen Land oder der Stadt Graz rückerstattet werden.
(3) Wird ein ehemaliges Mitglied des Steiermärkischen Landtages, das auf Grund dieser Funktion einen Ruhebezug erhält, Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines anderen Landtages oder des Grazer Stadtsenates, so wird der Ruhebezug für die Dauer der neuen Funktionsausübung stillgelegt. Wird aus keiner der neuen Funktionen ein Pensionsanspruch erworben, so ist auf dessen Antrag der Ruhebezug unter Anrechnung der Zeit dieser Funktionsausübung neu zu berechnen, wenn dafür ein Überweisungsbetrag geleistet wird.
(4) Werden Zeiten als Mitglied des Steiermärkischen Landtages der Zeit der neuen Funktionsausübung nach Abs. 3 auf dessen Antrag zugerechnet, so ist ein Überweisungsbetrag zu leisten.
(5) Die Höhe des Überweisungsbetrages richtet sich nach den gemäß § 9 geleisteten Beiträgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 13/1985
(1) Den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren Funktionen gemäß Abs. 3 und 4 zusammen wenigstens 8 Jahre betragen hat.
(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Absätze 3 bis 6 und des § 31 ermittelt. Dabei ist von jenem Bezug auszugehen, der sich nach den Bestimmungen des § 4 unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse IX, der Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993 ergibt. Hat das Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem Höchstbezug verbundene Funktion maßgebend.
(3) Zeiten, die ein Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung als einer der Präsidenten des Steiermärkischen Landtages, als Mitglied des Nationalrates, als Mitglied der Bundesregierung, als Landeshauptmann oder als Mitglied einer anderen Landesregierung zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen.
(4) Zeiten, die ein Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung als Mitglied des Bundesrates, eines Landtages oder des Grazer Stadtsenates zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung im Sinne des Abs. 1 derart anzurechnen, daß jedes Jahr der Funktionsausübung 6 Monaten der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktionen gleichgehalten wird.
(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 hat nur zu erfolgen, soweit sie zur Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist.
(6) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
(1) Wird ein Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 30 Abs. 3 bis 6 noch nicht 8 Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von 8 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Die Bestimmung des § 64 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(3) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren auszudrücken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997, LGBl. Nr. 10/2009
(1) 80 % des Bezuges nach § 30 Abs. 2 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 61 Abs. 2, 5 und 6 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und | |||||||||
2. | die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens der Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist. |
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von acht Jahren 50% des Bezuges nach § 30 Abs. 2 und erhöht sich
1. | für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 6 Prozentpunkte und | |||||||||
2. | für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,5 Prozentpunkte. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 10/2009
(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung von dem dem Ausscheiden der Funktion, führestens jedoch von dem der Vollendung des 738. Lebensmonates oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/1978, LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 91/2002
(1) Das Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung sowie dessen Hinterbliebenen haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach Abschnitt II dieses Gesetzes sowie von den Sonderzahlungen einen Beitrag von 3,3 % zu entrichten.
(2) Der nach Abs. 1 zu leistende Betrag
1. | erhöht sich für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2015, liegenden Teile der wiederkehrenden Geldleistungen sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 4,7 Prozentpunkte, | |||||||||
2. | erhöht sich für jene Teile der wiederkehrenden Leistung über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 11,7 Prozentpunkte, | |||||||||
3. | beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20 % und | |||||||||
4. | beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25 %. |
(3) Der Beitrag nach Abs. 1 und 2 ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 30 Abs. 5 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, nicht unterschritten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 152/2014, LGBl. Nr. 45/2016
(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung gewählt, so erfolgt die Bezugs(Ruhebezugs)regelung im Sinne des § 1 Abs. 3 (Aliquotierung) sinngemäß.
(2) Scheidet ein Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 32 neu zu bemessen.
(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zum Präsidenten, zum Zweiten oder Dritten Präsidenten des Steiermärkischen Landtages gewählt oder ist er Mitglied des Steiermärkischen Landtages, so ist der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 6 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder der Bundesregierung, den Landeshauptmann und für die Mitglieder einer Landesregierung, ausgenommen die Steiermärkische Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991
(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(1) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 25 und 25 b mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung gilt der Bezug nach § 30 Abs. 2. | |||||||||
2. | Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug des Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung. |
(2) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist § 38 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 30 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 10/2009
(1) Bei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der §§ 1a, 5, 6, 21 Abs. 1, des § 25 Abs. 1, 2, 4 und 5, der §§ 26, 27, 29 und der §§ 35 bis 43 St. PG 2009 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 25 Abs. 2 des St. PG 2009 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 81/1993, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 81/2010
(1) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 30 ein Anspruch auf
a) | ||||||||||
b) | einen Bezug, eine Entschädigung oder einen Ruhebezug aus der Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder als Direktor oder Direktorstellvertreter des Landesrechnungshofes, | |||||||||
c) | Zuwendungen nach dem Bezügegesetz des Bundes, BGBl. Nr. 273/1972, i. d. F. d. BGBl. Nr. 731/1990, oder anderen gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen, | |||||||||
d) | Zuwendungen, die für die (frühere) Tätigkeit als Mitglied eines anderen Landtages, als Mitglied einer anderen Landesregierung, als Bürgermeister, als Mitglied eines Stadtsenates, als Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes oder als Bezirksvorsteher oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter gewährt werden, | |||||||||
e) | ein Diensteinkommen oder einen Ruhe(Versorgungs)bezug aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind, | |||||||||
f) | ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit in Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung, der Landesregierung oder einer Gemeinde hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen eine Gebietskörperschaft mit wenigstens 50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank, | |||||||||
g) | ein Einkommen oder einen Ruhebezug aus der (früheren) Tätigkeit als leitender Angestellter oder aus einer (früheren) Funktion in einem Vertretungsorgan in Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen, die der gesetzlichen Kontrolle eines Rechnungshofes unterliegen, | |||||||||
h) | wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung, ausgenommen ein Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung, | |||||||||
i) | ein Einkommen oder einen Ruhebezug aus einer (früheren) Tätigkeit als leitender Angestellter oder aus einer (früheren) Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers, | |||||||||
j) | einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 30 Abs. 1, 3 und 4 genannten Funktionen gewährt wurde, | |||||||||
so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a bis j genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen. |
(2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung, das auf Grund dieser Funktion einen Ruhebezug erhält, Mitglied des Grazer Stadtsenates, so wird der Ruhebezug abweichend von Abs. 1 lit. e für die Dauer der neuen Funktonsausübung stillgelegt. Wird aus der neuen Funktion kein Pensionsanspruch erworben, so ist auf dessen Antrag der Ruhebezug unter Anrechnung der Zeit dieser Funktionsausübung neu zu berechnen, wenn dafür ein Überweisungsbetrag geleistet wird. § 29 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der vorgesehenen Vergleichsberechnung beim überlebenden Ehegatten, das Prozentausmaß nach § 25, bei einer Vollwaise 36 v. H. und bei einer Halbwaise 24v. H. des Bezuges nach § 30 Abs. 2 zugrundezulegen sind.
(4) Jede für die Auszahlung von Bezügen oder Ruhebezügen gemäß Abs. 1 zuständige Stelle hat dem Bezieher über sein Verlangen eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Bezüge oder Ruhebezüge zu übermitteln.
(5) Sämtliche Bezüge oder Ruhebezüge gemäß Abs. 1 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher der ruhebezugsanweisenden Stelle zu melden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 13/1985, LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 81/1993, LGBl. Nr. 72/1997, LGBl. Nr. 10/2009
Jede Änderung des anspruchsberechtigten Personenkreises nach den für Landesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften ist sinngemäß auch auf dieses Gesetz anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1972 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
1. | Der § 39a, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/1995, mit 1. Juli 1993, | |||||||||
2. | die §§ 25 bis 25b, 36 und 41a, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/1995, mit 1. Jänner 1995. |
(3) In der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/1996 treten in Kraft:
1. | § 16 mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten. | |||||||||
2. | § 39a mit 1. Juli 1996. |
(4) Es treten in Kraft
1. | Die §§ 3, 4, 6 Abs. 1, 12, 21 Abs. 3 zweiter Satz und 30 Abs. 2 zweiter Satz, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/1997, mit 1. Jänner 1994. | |||||||||
2. | § 38 Abs. 3 und § 41h, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/1997, mit 1. Jänner 1995. | |||||||||
3. | Die §§ 21 Abs. 7, 25a Abs. 2, 25b, 31 Abs. 3 und 41 sowie der Entfall des § 27 letzter Satz, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/1997, mit 1. Jänner 1996. | |||||||||
4. | Die §§ 41b bis 41g, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/1997, mit 1. Oktober 1997. |
(5) § 41i, in der Fassung LGBl. Nr. 44/1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(6) In der Fassung LGBl. Nr. 28/l999 treten in Kraft
1. | § 41j mit 1. Oktober 1997, | |||||||||
2. | § 41i Abs. 1a, 3 und 4 mit 1. Jänner 1999. |
(7) Die Änderungen im § 16 Abs. 1 lit. c, § 23 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 sowie § 41k, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2002, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2002, in Kraft.
(8) § 41i Abs. 5 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 23/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(9) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 32/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft:
1. | die Änderungen des § 16 Abs. 1 lit. c, § 23 Abs. 1 und § 33 Abs. 1, | |||||||||
2. | die Neufassung der §§ 22 und 32, | |||||||||
3. | die Einfügung der §§ 23a, 33a und des Artikels IX sowie | |||||||||
4. | der Entfall des Artikels Va. |
(10) Die Einfügung des § 41i Abs.6 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(11) Die Einfügung des § 41i Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 23/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(12) Die Änderung des § 24 Abs. 2 sowie § 25 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2009, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Jänner 2009, in Kraft.
(13) Die Änderung des § 21 Abs. 2, § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 1, § 23a Abs. 3, § 27, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 36 Abs. 1, § 37, § 38 Abs. 3, § 41i Abs. 4 und § 41k sowie der Entfall des § 25a durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2009, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(14) Die Einfügung des § 41i Abs. 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 20/2009 tritt mit 1. November 2008 in Kraft.
(15) Die Einfügung des § 41i Abs. 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(16) Die Änderungen der §§ 27 und 37 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.
(17) Die Einfügung des Artikels X durch die Novelle LGBl. Nr. 21/2011 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(18) Die Neufassung des Artikels X durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(19) Die Änderung des § 23a durch die Novelle LGBl. Nr. 152/2014 tritt mit 31. Dezember 2014 in Kraft.
(20) § 23a und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 treten mit 1. März 2016 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 43/1996, LGBl. Nr. 72/1997, LGBl. Nr. 44/1998, LGBl. Nr. 28/1999, LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 23/2004, LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 44/2006, LGBl. Nr. 23/2008, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 20/2009, LGBl. Nr. 9/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 21/2011, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 152/2014, LGBl. Nr. 45/2016
Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 72/1997
Auf Versorgungsbezüge für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsbezug erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsbezüge weiterhin und § 62a Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1995
Die §§ 41c bis 41d sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. September 1997 liegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 30. September 1997
1. | neun Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne des § 21 oder | |||||||||
2. | acht Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne des § 30 aufweisen. |
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einer im betreffenden Absatz angeführten Person.
(3) Auf Personen nach Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 30. September 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden.
1. | das Landes-Bezügegesetz mit Ausnahme der §§ 10 bis 13, | |||||||||
2. | folgende Bestimmungen dieses Gesetzes: | |||||||||
a) | Abschnitt I, § 9, | |||||||||
b) | Abschnitt II, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind, und | |||||||||
c) | Abschnitt III, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte I und II bezieht. |
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind § 9 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Landes-Bezügegesetz zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
(1) Personen, die am 30. September 1997 eine im Landes-Bezügegesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des 30. September 1997 eine geringere als im § 41c Abs. 1 Z 1 oder 2 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit oder ruhebezugsfähige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 41c Abs. 3 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
(2) Personen, die vor Ablauf des 30. September 1997 aus einer in diesem Gesetz angeführten Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 30. September 1997 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 30. September 1997 mit einer Funktion nach dem Landes-Bezügegesetz betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 41c Abs. 3 Z 2 anzuwenden sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 41d Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 41c Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften und § 41c Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.
(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1
1. | neun Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne des § 21 oder | |||||||||
2. | acht Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne des § 30 | |||||||||
erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Oktober 1997 liegen. |
(3) An die Stelle des im § 22 Abs. 1 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 mit der Zahl 0,46296 ergibt.
(4) An die Stelle des im § 32 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 mit der Zahl 0,52083 ergibt.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.
(6) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2 Z 1 oder der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Abs. 2 Z 2, die nach dem 30. September 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 Z 1 oder 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit oder an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer erreicht.
(7) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 6 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz
1. | für Mitglieder des Steiermärkischen Landtages mit der Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs.†2 Z 1 zu vervielfachen und durch die Zahl 108 zu teilen; | |||||||||
2. | für Mitglieder der Landesregierung mit der Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 96 zu teilen. |
(8) Ergibt die Summe der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 7 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(9) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 13 des Landes-Bezügegesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Land zu leistenden Betrages
1. | im Fall des Abs. 3 durch 108 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 108 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 übersteigt, | |||||||||
2. | im Fall des Abs. 4 durch 96 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 96 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 übersteigt. | |||||||||
Der Beitrag des Landes gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pensionskassenvorsorgegesetzes, LGBl. Nr. 72/1997, verringert sich dementsprechend. |
(10) Wird Abs. 9 auf § 13 Abs. 2 des Landes-Bezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 4 des Landes-Bezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 13 Abs. 2 Z 1 des Landes-Bezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 9 Z 1 ergibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
(1) Auf Personen,
1. | die unter § 41d fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 41d nicht abgeben, oder | |||||||||
2. | die erst nach dem 30. September 1997 erstmals mit einer im Landes-Bezügegesetz angeführten Funktion betraut werden, | |||||||||
ist – soweit nicht § 41g ausdrücklich anderes anordnet – anstelle dieses Gesetzes das Landes-Bezügegesetz anzuwenden. |
(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Personen nach § 9 Abs. 2 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. September 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.
(3) Das Land hat
1. | für Personen nach § 41d Abs. 1, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 41d nicht abgeben, bis zum 31. Mai 1998 und | |||||||||
2. | für Personen nach § 41d Abs. 2, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 41d nicht abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die im § 41d Abs. 2 vorgesehene Erklärung | |||||||||
einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum 30. September 1997 nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden. |
(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Stmk. Pensionskassenvorsorgegesetzes (Stmk. PKVG), LGBl. Nr. 72/1997, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Stmk. PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 Stmk. PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Beitrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
(1) Auf Personen nach § 41f Abs. 1 Z 1, die
1. | wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und | |||||||||
2. | bereits am 30. September 1997 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 oder des § 30 Abs. 1 erfüllt haben, | |||||||||
sind ab dem Zeitpunkt des Auscheidens Abschnitt II und – soweit er sich auf Abschnitt II bezieht – Abschnitt III dieses Gesetzes anzuwenden. |
(2) Für Personen nach § 41f Abs. 1 Z 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion als oberstes Organ des Landes ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. Oktober 1997 die Funktion eines obersten Organes des Landes bekleidet haben.
(3) Scheidet eine Person gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Pensionsvorsorge nach Abschnitt II und – soweit er sich auf Abschnitt II bezieht – Abschnitt III dieses Gesetzes aus der Funktion aus, ist § 11 Landes-Bezügegesetz nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
Die Bezüge und Auslagenersätze nach den §§ 3, 4 und 6 sowie die Ruhebezüge nach §§ 21 Abs. 3 und 30 Abs. 2 bemessen sich für die Jahre 1995, 1996 und 1997 nach den Ansätzen des Jahres 1993. Allfällige Erhöhungen ab 1. Jänner 1998 sind auf der Basis der Bezüge 1993 zu berechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
(1) Die fiktiven Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 genannten Organen gebühren, sind für die Zeit ab 1. Jänner 1998 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse IX der Gehaltsstufe 6 in der im Kalenderjahr 1993 geltenden Höhe zu ermitteln. Dieses ermittelte Ergebnis ist
1. | bei den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages um den Betrag von 233 Schilling und | |||||||||
2. | bei den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung um den Betrag von 466 Schilling | |||||||||
zu erhöhen. |
(1a) Für die Ermittlung der künftigen Ruhe- und Versorgungsbezüge und des Pensionsbeitrages sind die fiktiven Bezüge gemäß Abs. 1 für das Kalenderjahr 1999 um 2,5% zu erhöhen. Für die folgenden Kalenderjahre erhöhen sich die um 2,5% erhöhten fiktiven Bezüge nach Abs. 1 in dem Ausmaß, mit dem sich die Gehälter der Beamten des Dienststandes erhöhen.
(2) Auf die Bemessung der Amtszulage ist Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes anzuwenden.
(3) Bei der Ermittlung der künftigen Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Abschnitt II und des Pensionsbeitrages nach § 9 ist von der nach Abs. 1 und 1a ermittelten Bezugshöhe auszugehen.
(4) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für Beamte des Ruhestandes für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 43 Abs. 2 St. PG 2009, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
1. | vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder | |||||||||
2. | sie von Ruhebezügen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. | |||||||||
Der Anpassungsfaktor beträgt für das Kalenderjahr 1999 1,015. |
(5) Abweichend von Abs. 4 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Kalenderjahre 2004 und 2005 analog der für Beamte des Ruhestandes gemäß § 64 Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung festgesetzten Anpassung zu erhöhen.
(6) Abweichend von Abs. 4 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008 analog der für Beamte des Ruhestandes gemäß § 65 Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung festgesetzten Anpassung zu erhöhen.
(7) Abweichend von Abs. 4 und 6 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 analog der für Beamte des Ruhestandes gemäß § 67 Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz festgesetzten Anpassung zu erhöhen.
(8) Abweichend von Abs. 4 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 analog dem Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2009, LGBl. Nr. 20/2009 zu erhöhen.
(9) Abweichend von Abs. 4 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2010 analog dem Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2010, LGBl. Nr. 9/2010 zu erhöhen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/1998, LGBl. Nr. 28/1999, LGBl. Nr. 23/2004, LGBl. Nr. 44/2006, LGBl. Nr. 23/2008, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 20/2009, LGBl. Nr. 9/2010
Für die Ermittlung der künftigen Ruhe- und Versorgungsbezüge und des Pensionsbeitrages des Landeshauptmannes sind die für die Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung geltenden Bestimmungen des Abschnittes II und des § 9 sinngemäß anzuwenden. Als Bemessungsgrundlage gelten 200% des Ansatzes gemäß § 41i Abs. 1.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/1999
Die Ansprüche nach § 16 Abs. 1 lit. c, § 23 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 bestehen
1. | für Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden, sowie | |||||||||
2. | für ehemalige Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung und deren Hinterbliebene, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 91/2002, einen künftigen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezug haben, | |||||||||
ab Vollendung des 60. Lebensjahres. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 10/2009
(1) An die Stelle des in § 16 Abs. 1 lit. c, § 23 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 738. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat.
1. Jänner bis 31. März 2006 | 740 |
1. April bis 30. Juni 2006 | 741 |
1. Juli bis 30. September 2006 | 742 |
1. Oktober bis 31. Dezember 2006 | 743 |
1. Jänner bis 31. März 2007 | 744 |
1. April bis 30. Juni 2007 | 745 |
1. Juli bis 30. September 2007 | 746 |
1. Oktober bis 31. Dezember 2007 | 747 |
1. Jänner bis 31. März 2008 | 748 |
1. April bis 30. Juni 2008 | 749 |
1. Juli bis 30. September 2008 | 750 |
1. Oktober bis 31. Dezember 2008 | 751 |
1. Jänner bis 31. März 2009 | 752 |
1. April bis 30. Juni 2009 | 753 |
1. Juli bis 30. September 2009 | 754 |
1. Oktober bis 31. Dezember 2009 | 755 |
1. Jänner bis 31. März 2010 | 756 |
1. April bis 30. Juni 2010 | 757 |
1. Juli bis 30. September 2010 | 758 |
1. Oktober bis 31. Dezember 2010 | 759 |
1. Jänner bis 31. März 2011 | 760 |
1. April bis 30. Juni 2011 | 761 |
1. Juli bis 30. September 2011 | 762 |
1. Oktober bis 31. Dezember 2011 | 763 |
1. Jänner bis 31. März 2012 | 764 |
1. April bis 30. Juni 2012 | 765 |
1. Juli bis 30. September 2012 | 766 |
1. Oktober bis 31. Dezember 2012 | 767 |
1. Jänner bis 31. März 2013 | 768 |
1. April bis 30. Juni 2013 | 769 |
1. Juli bis 30. September 2013 | 770 |
1. Oktober bis 31. Dezember 2013 | 771 |
1. Jänner bis 31. März 2014 | 772 |
1. April bis 30. Juni 2014 | 773 |
1. Juli bis 30. September 2014 | 774 |
1. Oktober bis 31. Dezember 2014 | 775 |
1. Jänner bis 31. März 2015 | 776 |
1. April bis 30. Juni 2015 | 777 |
1. Juli bis 30. September 2015 | 778 |
1. Oktober bis 31. Dezember 2015 | 780 |
(2) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Abs. 1 vor dem 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 10% zu kürzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005
Die in § 27 vorgesehene Anwendung des § 43 des St. PG 2009 entfällt bis 31. Dezember 2011.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2011, LGBl. Nr. 74/2011
Die in § 27 vorgesehene Anwendung des § 43 des St. PG 2009 entfällt bis 31. Dezember 2012.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Steiermärkische Landesregierung betraut.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991
Die Bezüge und Auslagenersätze nach den §§ 3, 4 und 6 sowie die Ruhebezüge nach den §§ 21 Abs. 3 und 30 Abs. 2 bemessen sich für das Jahr 1994 nach den Ansätzen des Jahres 1993. Allfällige Erhöhungen ab 1. Jänner 1995 sind auf der Basis der Bezüge 1993 zu berechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/1994
(1) Art. IV der Bezügegesetznovelle, BGBl. Nr. 179/1990, wird sinngemäß als Landesgesetz übernommen.
(2) Die Bezüge und Auslagenersätze nach §§ 3, 4 und 6 sowie die Ruhebezugsansprüche nach § 21 Abs. 3 sind für die Zeit ab 1. Jänner 1991 auf der Bemessungsgrundlage in der nach Art. IV der Bezügegesetznovelle, BGBl. Nr. 170/1990, im Dezember 1990 geltenden Höhe zuzüglich des Hundertsatzes, um den sich das Gehalt eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, ab 1. Jänner 1991 verändert, zu ermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991
(1) Art. I tritt – soweit in den Abs. 2 bis 6 dieses Art. nicht anders bestimmt – mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(2) Für Mitglieder des Landtages, die spätestens mit dem Ende der XI. Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtages aus ihrer Funktion ausscheiden, und für Mitglieder der Landesregierung, die spätestens bis zu der auf das Ende der XI. Gesetzgebungsperiode folgenden Wahl bzw. bis zum Amtsantritt der neuen Landesregierung aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten anstelle der §§ 7b (Einkommensbegrenzung), 15 (Wegfall der Bezugsfortzahlung bzw. Entschädigung), 23 (Erhöhung des Ruhebezugsanfallsalters) und der unmittelbar daraus betroffenen Gesetzesstellen (u. a. für die Ruhebezugsberechnung) weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des Steiermärkischen Bezügegesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Art. I dieses Landesgesetzes, allerdings mit der Maßgabe, daß im § 15 Abs. 1 letzter Satz anstelle des Zitates „in der Fassung BGBL. Nr. 612/1983“ mit Wirkung vom 1. Juli 1988 das Zitat „in der Fassung BGBl. Nr. 262/1988“ tritt.
(3) Art. I Z 13 tritt mit 1. Dezember 1990 in Kraft.
(4) Art. I Z 17 ist auf die im Abs. 2, erster Satz, angeführten Mitglieder der Landesregierung anzuwenden, allerdings mit der Maßgabe, daß auf eine gemäß § 15 des Bezügegesetzes, i. d. F. vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, anfallende Entschädigung verzichtet wird.
(5) Für ehemalige Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie deren Hinterbliebene, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I dieses Gesetzes einen Ruhe- oder Versorgungsbezug beziehen oder auf einen solchen einen künftigen Anspruch haben, gelten weiterhin die Bestimmungen des Steiermärkischen Bezügegesetzes, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Art. I dieses Landesgesetzes.
(6) Es treten in Kraft:
Art. II Z 1 mit 1. April 1990. | ||||||||||
Art. II Z 2 mit 1. Jänner 1991. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991
Gesetz vom 7.Dezember 1972 über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Landes (Steiermärkisches Bezügegesetz)
Stammfassung: LGBl. Nr. 28/1973 (VII. GPStLT EZ 561)
Änderung
LGBl. Nr. 8/1978 (VIII. GPStLT EZ 854)
LGBl. Nr. 10/1979 (IX. GPStLT EZ 94)
LGBl. Nr. 21/1981 (IX. GPStLT EZ 487)
LGBl. Nr. 8/1983 (X. GPStLT EZ 294)
LGBl. Nr. 16/1984 (X. GPStLT EZ 514)
LGBl. Nr. 13/1985 (X. GPStLT EZ 706)
LGBl. Nr. 13/1988 (XI. GPStLT EZ 280)
LGBl. Nr. 82/1991 (XI. GPStLT EZ 1018)
LGBl. Nr. 81/1993 (XII. GPStLT EZ 653)
LGBl. Nr. 15/1994 (XII. GPStLT EZ 775)
LGBl. Nr. 11/1995 (XII. GPStLT EZ 1039)
LGBl. Nr. 43/1996 (XIII. GPStLT EZ 113)
LGBl. Nr. 72/1997 (XIII. GPStLT EZ 44, 45, 457)
LGBl. Nr. 44/1998 (XIII. GPStLT EZ 577)
LGBl. Nr. 28/1999 (XIII. GPStLT EZ 1018)
LGBl. Nr. 91/2002 (XIV. GPStLT EZ 463)
LGBl. Nr. 23/2004 (XIV. GPStLT EZ 1647)
LGBl. Nr. 32/2005 (XIV. GPStLT IA EZ 1353/1, 1354/1 und 1355/1 AB EZ 1353/2)
LGBl. Nr. 44/2006 (XV. GPStLT RV EZ 211/1 AB EZ 211/2)
LGBl. Nr. 23/2008 (XV. GPStLT RV EZ 1796/1 AB EZ 1796/2)
LGBl. Nr. 10/2009 (XV. GPStLT RV EZ 2419/1 AB EZ 2419/5)
LGBl. Nr. 20/2009 (XV. GPStLT RV EZ 2510/1 AB EZ 2510/2)
LGBl. Nr. 9/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3412/1 AB EZ 3412/2)
LGBl. Nr. 81/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3701/1 AB EZ 3701/5) (CELEX-Nr. 32006L0054)
LGBl. Nr. 21/2011 (XVI. GPStLT RV EZ 191/1 AB EZ 191/2)
LGBl. Nr. 74/2011 (XVI. GPStLT IA EZ 423/1 AB EZ 423/4) (CELEX-Nr. 32004L0083