§ 41h Stmk. BG

Stmk. BG - Steiermärkisches Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die Bezüge und Auslagenersätze nach den §§ 3, 4 und 6 sowie die Ruhebezüge nach §§ 21 Abs. 3 und 30 Abs. 2 bemessen sich für die Jahre 1995, 1996 und 1997 nach den Ansätzen des Jahres 1993. Allfällige Erhöhungen ab 1. Jänner 1998 sind auf der Basis der Bezüge 1993 zu berechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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