Die Bezüge und Auslagenersätze nach den §§ 3, 4 und 6 sowie die Ruhebezüge nach §§ 21 Abs. 3 und 30 Abs. 2 bemessen sich für die Jahre 1995, 1996 und 1997 nach den Ansätzen des Jahres 1993. Allfällige Erhöhungen ab 1. Jänner 1998 sind auf der Basis der Bezüge 1993 zu berechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
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