Für die Ermittlung der künftigen Ruhe- und Versorgungsbezüge und des Pensionsbeitrages des Landeshauptmannes sind die für die Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung geltenden Bestimmungen des Abschnittes II und des § 9 sinngemäß anzuwenden. Als Bemessungsgrundlage gelten 200% des Ansatzes gemäß § 41i Abs. 1.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/1999
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