§ 41j Stmk. BG

Stmk. BG - Steiermärkisches Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Für die Ermittlung der künftigen Ruhe- und Versorgungsbezüge und des Pensionsbeitrages des Landeshauptmannes sind die für die Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung geltenden Bestimmungen des Abschnittes II und des § 9 sinngemäß anzuwenden. Als Bemessungsgrundlage gelten 200% des Ansatzes gemäß § 41i Abs. 1.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/1999

In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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