Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche ist § 38 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Landesrates zugrundezulegen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 13/1985, LGBl. Nr. 82/1991
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