Die Ansprüche nach § 16 Abs. 1 lit. c, § 23 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 bestehen
1. | für Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden, sowie | |||||||||
2. | für ehemalige Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung und deren Hinterbliebene, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 91/2002, einen künftigen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezug haben, | |||||||||
ab Vollendung des 60. Lebensjahres. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 10/2009
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