Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages gebührt für die Ausübung ihres Mandates unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift für die Bediensteten des Landes Steiermark eine Fahrtkostenentschädigung in der Höhe des im Jahr 1993 geltenden amtlichen Kilometergeldes für eine Kilometerleistung von 2500 Kilometer monatlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 72/1997
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