(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Steiermärkischen Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat, den Bundesrat, einen anderen Landtag oder in den Grazer Stadtsenat gewählt, so hat das Land Steiermark auf Antrag des Mitgliedes die nach § 9 geleisteten Beiträge an den Bund, an das andere Land oder an die Stadt Graz zu überweisen. Die Überweisungen haben jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Nationalrates, Bundesrates, eines anderen Landtages oder des Grazer Stadtsenates von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 21 Abs. 4 lit. b vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.
(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Steiermärkischen Landtages, für die Beiträge dem Bund, einem anderen Land oder der Stadt Graz überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Steiermärkischen Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land Steiermark vom Bund, dem anderen Land oder der Stadt Graz rückerstattet werden.
(3) Wird ein ehemaliges Mitglied des Steiermärkischen Landtages, das auf Grund dieser Funktion einen Ruhebezug erhält, Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines anderen Landtages oder des Grazer Stadtsenates, so wird der Ruhebezug für die Dauer der neuen Funktionsausübung stillgelegt. Wird aus keiner der neuen Funktionen ein Pensionsanspruch erworben, so ist auf dessen Antrag der Ruhebezug unter Anrechnung der Zeit dieser Funktionsausübung neu zu berechnen, wenn dafür ein Überweisungsbetrag geleistet wird.
(4) Werden Zeiten als Mitglied des Steiermärkischen Landtages der Zeit der neuen Funktionsausübung nach Abs. 3 auf dessen Antrag zugerechnet, so ist ein Überweisungsbetrag zu leisten.
(5) Die Höhe des Überweisungsbetrages richtet sich nach den gemäß § 9 geleisteten Beiträgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 13/1985
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