(1) Den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren Funktionen gemäß Abs. 3 und 4 zusammen wenigstens 8 Jahre betragen hat.
(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Absätze 3 bis 6 und des § 31 ermittelt. Dabei ist von jenem Bezug auszugehen, der sich nach den Bestimmungen des § 4 unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse IX, der Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993 ergibt. Hat das Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem Höchstbezug verbundene Funktion maßgebend.
(3) Zeiten, die ein Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung als einer der Präsidenten des Steiermärkischen Landtages, als Mitglied des Nationalrates, als Mitglied der Bundesregierung, als Landeshauptmann oder als Mitglied einer anderen Landesregierung zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen.
(4) Zeiten, die ein Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung als Mitglied des Bundesrates, eines Landtages oder des Grazer Stadtsenates zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung im Sinne des Abs. 1 derart anzurechnen, daß jedes Jahr der Funktionsausübung 6 Monaten der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktionen gleichgehalten wird.
(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 hat nur zu erfolgen, soweit sie zur Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist.
(6) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
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