(1) Den obersten Organen im Sinne des § 1 Abs. 1 gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung von dem Bezug auszugehen ist, der sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993 und einer allfälligen Amtszulage ergeben würde.
(2) Der Auslagenersatz der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes –, des Präsidenten des Steiermärkischen Landtages und seiner Stellvertreter beträgt 40 v. H., der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder des Steiermärkischen Landtages beträgt 25 v. H. des nach Abs. 1 zu ermittelnden Bezuges.
(3) Auf den Auslagenersatz finden die Bestimmungen des § 1 Abs. 4 (Aliquotierung) sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 72/1997
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