(1) 80 % des Bezuges nach § 30 Abs. 2 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 61 Abs. 2, 5 und 6 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und | |||||||||
2. | die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens der Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist. |
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von acht Jahren 50% des Bezuges nach § 30 Abs. 2 und erhöht sich
1. | für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 6 Prozentpunkte und | |||||||||
2. | für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,5 Prozentpunkte. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 10/2009
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