(1) Den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung gebührt ein Dienstwagen.
(2) Wird ein solcher nicht zur Verfügung gestellt, so ist eine Entschädigung zu gewähren. Diese Entschädigung ist unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift für die Bediensteten des Landes Steiermark von der Steiermärkischen Landesregierung zu bestimmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981
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