§ 14 Stmk. BG

Stmk. BG - Steiermärkisches Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung, die nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, unterliegen der Krankenversicherungspflicht nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes. Sie haben anteilmäßig die Beitragsleistung zur Krankenversicherung monatlich im Abzugswege zu entrichten.

In Kraft seit 01.07.1972 bis 31.12.9999
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