(1) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 24 sind die §§ 16 bis 18 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten das verstorbene Mitglied des Steiermärkischen Landtages tritt.
(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages, die der Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 21 Abs. 3.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 10/2009
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