(1) Bei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der §§ 1a, 5, 6, 21 Abs. 1, des § 25 Abs. 1, 2, 4 und 5, der §§ 26, 27, 29 und der §§ 35 bis 43 St. PG 2009 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 25 Abs. 2 des St. PG 2009 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 81/1993, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 81/2010
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