(1) Das Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung sowie dessen Hinterbliebenen haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach Abschnitt II dieses Gesetzes sowie von den Sonderzahlungen einen Beitrag von 3,3 % zu entrichten.
(2) Der nach Abs. 1 zu leistende Betrag
1. | erhöht sich für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2015, liegenden Teile der wiederkehrenden Geldleistungen sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 4,7 Prozentpunkte, | |||||||||
2. | erhöht sich für jene Teile der wiederkehrenden Leistung über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 11,7 Prozentpunkte, | |||||||||
3. | beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20 % und | |||||||||
4. | beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25 %. |
(3) Der Beitrag nach Abs. 1 und 2 ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 30 Abs. 5 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, nicht unterschritten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 152/2014, LGBl. Nr. 45/2016
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