Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Jede Änderung des anspruchsberechtigten Personenkreises nach den für Landesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften ist sinngemäß auch auf dieses Gesetz anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.1972 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 39 Stmk. BG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 Stmk. BG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 39 Stmk. BG