(1) Auf Personen nach § 41f Abs. 1 Z 1, die
1. | wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und | |||||||||
2. | bereits am 30. September 1997 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 oder des § 30 Abs. 1 erfüllt haben, | |||||||||
sind ab dem Zeitpunkt des Auscheidens Abschnitt II und – soweit er sich auf Abschnitt II bezieht – Abschnitt III dieses Gesetzes anzuwenden. |
(2) Für Personen nach § 41f Abs. 1 Z 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion als oberstes Organ des Landes ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. Oktober 1997 die Funktion eines obersten Organes des Landes bekleidet haben.
(3) Scheidet eine Person gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Pensionsvorsorge nach Abschnitt II und – soweit er sich auf Abschnitt II bezieht – Abschnitt III dieses Gesetzes aus der Funktion aus, ist § 11 Landes-Bezügegesetz nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
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