Die Bezüge und Auslagenersätze nach den §§ 3, 4 und 6 sowie die Ruhebezüge nach den §§ 21 Abs. 3 und 30 Abs. 2 bemessen sich für das Jahr 1994 nach den Ansätzen des Jahres 1993. Allfällige Erhöhungen ab 1. Jänner 1995 sind auf der Basis der Bezüge 1993 zu berechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/1994
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