§ 2 Stmk. BG

Stmk. BG - Steiermärkisches Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Bezüge des Landeshauptmannes sind im § 6 und die Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge im § 35 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 273 (Bezügegesetz) geregelt. Für die Vergütungen von außerordentlichen Auslagen und für die Reisegebühren mit Ausnahme der im § 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 273, geregelten Vergütung gelten auch für den Landeshauptmann die Bestimmungen dieses Gesetzes.

In Kraft seit 01.07.1972 bis 31.12.9999
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