Die Bezüge des Landeshauptmannes sind im § 6 und die Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge im § 35 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 273 (Bezügegesetz) geregelt. Für die Vergütungen von außerordentlichen Auslagen und für die Reisegebühren mit Ausnahme der im § 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 273, geregelten Vergütung gelten auch für den Landeshauptmann die Bestimmungen dieses Gesetzes.
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